European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00078.16A.0524.000
Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert „des Entscheidungsgegenstands“ insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Seinen Bewertungsausspruch begründete es damit, dass sich die Bewertung an der unbedenklichen Streitwertangabe des Klägers orientiere; dieser hatte die beiden Feststellungsbegehren zusammen mit 10.500 EUR bewertet.
Rechtliche Beurteilung
Kodek Rechberger 4
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