1 Ob 77/98z | OGH | 30.10.1998 |
Veröff: SZ 71/182 |
1 Ob 231/03g | OGH | 12.08.2004 |
nur: Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. (T1); Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des § 13a AVG sprengen. (T3); Veröff: SZ 2004/118 |
1 Ob 64/08f | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. (T4); Veröff: SZ 2008/130 |
1 Ob 138/19d | OGH | 23.10.2019 |
Auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00077_98Z0000_003
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