1 Ob 77/72 | OGH | 19.04.1972 |
6 Ob 785/79 | OGH | 19.12.1979 |
Auch; Beisatz: Wahlkind mit ungarischer Staatsangehörigkeit. (T1) = EFSlg 34344 = EFSlg 35093 |
3 Ob 321/99y | OGH | 22.12.1999 |
Auch; Beisatz: Selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption (im ersten Fall sogar eines österreichischen Kindes) unzulässig. (T2) |
9 Ob 126/02y | OGH | 05.06.2002 |
Auch; Beis wie T2 |
5 Ob 131/02d | OGH | 25.06.2002 |
Auch; nur: Jede österreichische Behörde hat vielmehr selbst die Anerkennung der Adoption zu prüfen. (T3); Beisatz: Für ausländische Adoptionsentscheidungen ist kein eigenes Anerkennungsverfahren vorgsehen. (T4); Veröff: SZ 2002/89 |
6 Ob 170/04z | OGH | 23.09.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung erging zur Rechtslage vor dem am 1.3.2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135. Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des AußStrG idF des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 185d AußStrG). Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1.Senat erachtete die §§ 185d bis 185h AußStrG als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1 Ob 190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen. Der Antrag der Wahleltern ist aber nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den §§ 185d ff AußStrG unmittelbar Anwendung finden könnte. (T5) |
1 Ob 21/04a | OGH | 14.12.2004 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/174 |
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00077_7200000_001
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