OGH 1Ob750/78 (RS0017681)

OGH1Ob750/7821.2.1979

Rechtssatz

Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.

Normen

ABGB §908 I
ABGB §908 II

1 Ob 750/78OGH21.02.1979

Veröff: RZ 1979/46 S 179

6 Ob 820/80OGH30.03.1981

Auch; Veröff: SZ 54/46

4 Ob 543/81OGH29.09.1981

Veröff: JBl 1982,255

1 Ob 779/81OGH02.12.1981

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78

7 Ob 786/81OGH10.12.1981

Vgl; nur: Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen. (T1) Veröff: SZ 54/186

8 Ob 639/87OGH18.12.1987

Vgl; nur: Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. (T2) Beisatz: Hier: Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sollte im Falle der nicht zeitgerechten vollständigen Erledigung des erteilten Auftrages wieder rückgängig gemacht werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790221_OGH0002_0010OB00750_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)