OGH 1Ob746/55 (RS0006245)

OGH1Ob746/5521.12.1955

Rechtssatz

Dem Prozeßgegner steht kein Rekursrecht in der Frage der Auswahl der Person des Kurators zu.

Normen

ABGB §271
ABGB §276 Ie
AußStrG §9 D3

1 Ob 746/55OGH21.12.1955
2 Ob 431/57OGH11.09.1957

Beisatz: Hinsichtlich ehelicher Vater. (T1)<br/>Veröff: JBl 1958,69 = EvBl 1958/48

8 Ob 261/62OGH10.08.1962

nur T1

8 Ob 34/67OGH21.02.1967

Beisatz: Zukünftiger Prozeßgegner einer Stiftung. (T2)<br/>Veröff: SZ 40/24 = NZ 1967,167 = EvBl 1967/382 S 547 = JBl 1967,627

8 Ob 588/88OGH20.10.1988

Beisatz: Dies insbesondere dann nicht, wenn es sich nicht um Fragen der Interessenkollision zwischen ihm und dem Kuranden, sondern um eine solche zwischen einer dritten Person und demselben handelt. (T3)

6 Ob 148/14dOGH19.11.2014

Auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist zu bejahen, wenn eine aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person zum Prozesskurator bestellt wird und daher der Mangel der Vertretung der Partei gerade nicht behoben wird. In diesem Fall wird in die Rechtssphäre des zur Antragstellung nach § 8 ZPO Berufenen eingegriffen. (T4)

2 Ob 16/19wOGH26.02.2019

Beisatz: Dem Gläubiger und Prozessgegner der Verlassenschaft fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Frage, durch wen die Verlassenschaft vertreten wird. (T5)<br/>Beisatz Hier: Verlassenschaftskurator. (T6)<br/>Beis: Offen gelassen, ob die zu T4 geäußerte Ansicht geteilt wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0010OB00746_5500000_001

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