Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 176 ABGBnF, wonach das Gericht erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen hat "von wem immer es angerufen wird", wird keinesfalls jedem Anzeiger eine Parteistellung oder ein Rekursrecht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingeräumt.
Normen
ABGB §176 B
AußStrG §9 A2b
AußStrG §9 B2
2 Ob 614/83 | OGH | 17.01.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Anrufung des Gerichtes in Belangen, die weder die Feststellung der Unterhaltspflicht, die Festlegung der Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betrages, die Hereinbringung der laufenden oder rückständigen Alimente oder die Disposition über die einlangenden Beträge betreffen, kann das Bezirksjugendamt weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation erlangen, es sei denn, es hätte eigene Rechte. (T1) Veröff: RZ 1984/40,129 = ÖA 1984,103 = SZ 57/10 = NZ 1984,177 = ÖA 1985,51 |
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00744_8000000_001
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