OGH 1Ob742/83 (RS0033725)

OGH1Ob742/839.11.1983

Rechtssatz

Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Nach § 9 Abs 1 und 5 sbg BauPolG, LGBl 1973/117, ist die Baubewilligung (nur) zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, während Einwendungen privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsweg zu verwiesen sind. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen und ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364a. ABGB §364b
sbg BauPolG LGBl 1973/117 §9 Abs1
sbg BauPolG LGBl 1973/117 §9 Abs5

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

Veröff: MietSlg 35629 = SZ 56/158

8 Ob 523/92OGH12.03.1992

Veröff: SZ 65/38

8 Ob 372/97gOGH26.11.1997

nur: Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen. (T1); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2)

10 Ob 46/04vOGH21.06.2004

nur T1; Beisatz: Soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar sind. (T3); Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_005

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