OGH 1Ob742/83 (RS0010688)

OGH1Ob742/839.11.1983

Rechtssatz

In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genutzt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen. Dieser Grundsatz ist nicht nur auf dauernde nutzungsbedingte, sondern auch auf gelegentlich wiederkehrende baubedingte Immissionen anzuwenden.

Normen

ABGB §364a

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

MietSlg 35029 = SZ 56/158

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_002

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