OGH 1Ob738/81 (RS0020691)

OGH1Ob738/812.12.1981

Rechtssatz

Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Ein Mietvertrag zum Zwecke der Garagierung ist also dadurch gekennzeichnet, daß nur Personen Zutritt zur Garage haben, die auf Grund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben haben, diesen Raum unter Ausschluß anderer zu betreten. In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht.

Auto PKW KFZ

 

Normen

ABGB §1090 IIe

1 Ob 738/81OGH02.12.1981

Veröff: ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181 = JBl 1982,537

1 Ob 827/81OGH21.04.1982

nur: Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. (T1) nur: In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht. (T2) Veröff: MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) = SZ 55/52 = EvBl 1982/171 S 550

3 Ob 34/12iOGH18.04.2012

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19811202_OGH0002_0010OB00738_8100000_006

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