Normen
ABGB §1090 IIe
1 Ob 738/81 | OGH | 02.12.1981 |
Veröff: ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181 = JBl 1982,537 |
1 Ob 827/81 | OGH | 21.04.1982 |
nur: Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. (T1) nur: In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht. (T2) Veröff: MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) = SZ 55/52 = EvBl 1982/171 S 550 |
3 Ob 34/12i | OGH | 18.04.2012 |
Vgl auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0010OB00738_8100000_006
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