OGH 1Ob734/82 (RS0044762)

OGH1Ob734/823.11.1982

Rechtssatz

Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe darzulegen, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht rechtfertigen; diese, aber nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen.

Normen

KSchG §36 Z15
ZPO §557 Abs1

1 Ob 734/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15

1 Ob 766/83OGH30.11.1983

Beisatz: Nur das Vorbringen der beklagten Partei, nicht jenes des Klägers bestimmt den Umfang der Einwendungen und damit den Prozessgegenstand. (T1)

3 Ob 1517/87OGH02.12.1987

nur: Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. (T2)

8 Ob 77/04pOGH08.09.2005

Auch; Beisatz: Dem Beklagten steht es nunmehr frei, seine Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00734_8200000_001

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