European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00073.21Y.0421.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht enthob die bisherige einstweilige Erwachsenenvertreterin ihres Amtes und bestellte einen Rechtsanwalt zum Erwachsenenvertreter. Der bisherigen einstweiligen Erwachsenenvertreterin trug es auf, binnen vier Wochen Schlussbericht zu erstatten und Schlussrechnung zu legen, die Bestellungsurkunde dem Gericht zurückzusenden und dem neuen Erwachsenenvertreter alle maßgeblichen Unterlagen zu übermitteln und relevanten Auskünfte zu erteilen.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Betroffenen ist jedenfalls unzulässig.
[4] Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0007219 [T7]; RS0030814 [T3, T5, T6]; RS0044098 [T10]; RS0109580 [T2, T5, T6]).
[5] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher absolut unzulässig. Entgegen seiner Meinung handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts um einen „echten“ Aufhebungsbeschluss, also einen solchen, bei dem ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (vgl RS0044033 [T3, T7]).
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