Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu der in diesem Fall relevanten Rechtsfrage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Werbeprospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder der Garantin hingewiesen worden sei, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der einen gleichgelagerten Parallelfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 20/11m Stellung genommen. Er verneinte die Verpflichtung, die Anleger über das (zum Kaufzeitpunkt bloß theoretische) allgemeine Insolvenzrisiko aufzuklären, weshalb das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt sei. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall.
Ist in diesem Sinn eine Aufklärungspflicht generell zu verneinen, stellen sich die weiteren in der Revision aufgeworfenen Fragen zur eigenen Aufklärungspflicht des Verkaufens von Wertpapieren, dem das Fehlverhalten des Vermittlers zuzurechnen sei, nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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