OGH 1Ob705/79 (RS0008023)

OGH1Ob705/7917.10.1979

Rechtssatz

Es sind nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin. Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten.

Normen

ABGB §594
ABGB §595
AußStrG §122

1 Ob 705/79OGH17.10.1979

Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Ähnlich; nur: Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. (T1); Beisatz: Es besteht auch hinsichtlich des Lebensgefährten kein Anlass, von der Auffassung, die Aufzählung in §594 ABGB sei taxativ, abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2003/46

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_003

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