European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00070.21G.0421.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte in zwei Fällen die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Das zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG berufene Oberlandesgericht bestimmte im einen Fall ein anderes als das vom Antragsteller angerufene Landesgericht als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (und eine daran allenfalls anschließende Amtshaftungsklage) zuständig und stellte im anderen Fall den ihm zur Delegierung vorgelegten Akt an das vorlegende Gericht zurück. In beiden Verfahren lehnte der Antragsteller die Mitglieder des zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG berufenen Senats dieses Oberlandesgerichts als befangen ab. Dessen zuständiger Senat wies diese „Befangenheitsanträge“ ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist verspätet.
[3] Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RIS‑Justiz RS0006000). Hier liegen der Ablehnung jeweils Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe für vom Antragsteller angestrebte Zivilprozesse (zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen) zugrunde. Demnach bedurfte das Rechtsmittel keiner anwaltlichen Unterfertigung (§ 72 Abs 3 ZPO).
[4] Die Rekursfrist beträgt gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage. Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsmittelwerber am 19. 2. 2021 zugestellt, sodass die Frist gemäß § 125 Abs 1 ZPO am 20. 2. 2021 um 00:00 Uhr zu laufen begann und am 5. 3. 2021 um 24:00 Uhr endete. Der inhaftierte Antragsteller übergab sein mit 7. 3. 2021 datiertes Rechtsmittel am 8. 3. 2021 dem „zuständigen Abteilungsbeamten“ der Justizanstalt (vgl RS0059684). Somit wurde der Rekurs jedenfalls verspätet erhoben.
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