OGH 1Ob699/87 (RS0061241)

OGH1Ob699/8720.1.1988

Rechtssatz

Die Rücknahme bemängelter Ware durch den in einem für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten offenen Lager Angestellten bedeutet keine Anerkennung von Mängeln. Die bemängelte Ware gilt dann zwar als zurückgeliefert, aber nicht als zurückgenommen.

Normen

HGB §56

1 Ob 699/87OGH20.01.1988

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00699_8700000_001

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