Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.036,65 (darin enthalten S 1.185,15 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren in der Zeit vom 7. August 1972 bis 23. April 1976 verheiratet. Auf Grund des Schenkungsvertrages vom 13. November 1972 gelangte die Liegenschaft EZ 3433 KG Altlichtenwarth, die bis dahin im Alleineigentum des Beklagten gestanden war, zur Hälfte ins Eigentum der Klägerin. An der Liegenschaft EZ 267 KG Altlichtenwarth bestand auf Grund des Kaufvertrages vom 16. Juni 1973 Miteigentum der Streitteile je zur Hälfte. Durch die Schenkung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 3433 KG Altlichtenwarth wurde die Klägerin Sachschuldnerin der ob der gesamten Liegenschaft auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 30. September 1971, mit der dem Beklagten von der S*** DER S*** P*** ein Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von S 563.000 bewilligt worden war, zugunsten der S*** DER S*** P*** einverleibten Höchstbetragshypothek von S 563.000. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 13. April 1976 (2 C 4/76) wurden über Antrag der klagenden S*** DER S*** P*** der Beklagte als persönlicher Hauptschuldner bei unbeschränkter Exekution und die Klägerin bei Exekution in ihre Liegenschaftshälfte der EZ 3433 KG Altlichtenwarth zur Zahlung von S 532.482 samt 13 % Zinsen seit 1. Februar 1976 verurteilt. Zugunsten der Kostenforderung, für welche die Klägerin auch persönlich haftete, erwirkte die S*** DER S*** P*** ob der Liegenschaft EZ 267 KG Altlichtenwarth ein Zwangspfandrecht. In der Folge beantragte die Sparkasse die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaften, welche sodann nach mehrfacher Einlösung der Kreditforderung, zuletzt von der nunmehrigen Gattin des Beklagten Gertrude S***, bewilligt wurde. Über Antrag der sohin betreibenden Partei Gertrude S*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 5. September 1978 zu E 10/78 die Exekution durch Zwangsversteigerung der dem Beklagten gehörigen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt und nurmehr die Exekution gegen die nunmehrige Klägerin fortgesetzt. In der Folge ersteigerte Gertrude S*** (die betreibende Partei) die im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaftshälften der EZ 267 und 3433 KG Altlichtenwarth. Ihr wurden als Einlöserin der ursprünglichen Forderung der S*** DER S*** P*** aus der Verteilungsmasse Beträge in der Höhe des Klagsbetrages zugewiesen.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Regreß gemäß § 1358 ABGB, weil sie nach vom Beklagten zugesagter lastenfreier Schenkung einer Liegenschaftshälfte als Sachschuldnerin für eine grundbücherlich sichergestellte Kreditverbindlichkeit des Beklagten gehaftet und nach Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaftsanteile den Versteigerungserlös in der Höhe des Klagebetrages für ihn entrichtet habe.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin selbst habe das grundbücherlich sichergestellte Darlehen allein und in unverantwortlicher Weise ausgenützt. Der Grundbuchs- und Schuldenstand hätte vereinbarungsgemäß gleich bleiben sollen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest:
Anläßlich des Schenkungsvertrages vom 13. November 1972 sei der Klägerin vom Beklagten die Lastenfreiheit der Liegenschaftshälfte EZ 3433 KG Altlichtenwarth zugesagt worden. Die Klägerin habe dem Beklagten mehrfach Beträge zur Tilgung des Kontokorrentkredites zur Verfügung gestellt. Tatsächlich sei dieser aber nicht zurückbezahlt worden. Auch sei die Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaftshälfte der Klägerin entgegen der Zusage nicht gelöscht worden. Die Klägerin sei nach Versteigerung ihrer mit der Sachhaftung und der persönlichen Haftung für fremde Schulden belasteten Liegenschaftshälften im Umfang des erzielten Meistbotes in der Höhe des Klagsbetrages für die Kreditrückzahlung zugunsten des Beklagten in die Gläubigerrechte gemäß § 1358 ABGB eingetreten und gegen den Beklagten regreßberechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es verneinte die vom Beklagten gerügten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und verwarf die Rechtsrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Hat das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall zutreffend, den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, kann nach ständiger Rechtsprechung die damit versäumte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden (für viele 6 Ob 565/88). Im übrigen geht ohnehin auch die Rechtsrüge der Revision erneut nicht vom maßgeblichen Urteilssachverhalt aus und ist daher unbeachtlich.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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