Spruch:
Der Revisonsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren der Sachverständigen Ing. Raimund Ruhdorfer und Ing. Siefried Kampl für die Erstattung des Gutachtens vom 20.Juni 1985 mit S 43.100,-- bzw. S 42.714,-- und ordnete die Bezahlung dieser Beträge aus Amtsgeldern an. Es sprach aus, daß die Sachverständigengebühren vom Erben Josef B zu ersetzen sind.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Republik Österreich dahin Folge, daß die Gebühren des Sachverständigen Ing. Raimund Ruhdorfer mit S 42.524,-- bestimmt wurden. Dem Rekurs des Erben, der sich dagegen wandte, daß seine Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigengebühren ausgesprochen wurde, gab das Rekursgericht nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Erben Josef Knappinger ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs nicht nur dann unzulässig, wenn die Bemessung der Gebühr bekämpft wird, sonder auch wenn die Ersatzpflicht dem Grunde nach oder eine andere im Zusammenhang mit der Gebührenbestimmung stehende Frage strittig ist (EFSlg. 42.314, 30.532, 30.531 u. a.).
Dies trifft insbesondere zu, wenn strittig ist, ob die Ersatzpflicht für die aufgelaufenen Kosten der im Abhandlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten trifft, dessen Einschreiten im Verfahren die Schätzung erforderlich machte (EFSlg. 42.314 u. a.). Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)