OGH 1Ob686/88

OGH1Ob686/8824.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Jörg Christian H***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Anichstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma F*** H*** A*** Gesellschaft mbH, wider die beklagte Partei R***-Z*** T*** reg. Genossenschaft mbH, Innsbruck, Adamgasse 3-7, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000) und S 469.196,65 s.A. infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Februar 1988, GZ 4 R 259/87-59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Mai 1987, GZ 17 Cg 433/86-47, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Die Firma F*** H*** A*** Gesellschaft mbH (im folgenden: Firma F*** H***) wurde im Jahre 1975 mit einem Stammkapital von S 200.000 gegründet. Sie befand sich seit ihrer Gründung in finanziellen Schwierigkeiten. Die Bilanz des ersten Geschäftsjahres wies einen Verlust von S 1,724.000 auf. Auch die Bilanzen der folgenden Jahre waren negativ. Die beklagte Partei war die Hausbank der Firma F*** H***. Mit Kreditvertrag und Mantelzessionsvertrag vom 22.Oktober 1975 gewährte die beklagte Partei der Firma F*** H*** einen Betriebsmittelkredit von S 200.000, der mit Vertrag vom 16.Jänner 1979 auf S 400.000 aufgestockt wurde. Diese Erhöhung des Kreditrahmens erfolgte trotz der chronischen Unterkapitalisierung und der fortgesetzten finanziellen Probleme wegen einer möglich erscheinenden Beteiligung eines deutschen Unternehmens, die zur Gesundung geführt hätte. Mit Vertrag vom 28.August 1979 erfolgte eine weitere Kreditausweitung um S 200.000. In allen Kreditverträgen war eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorgesehen; die beklagte Partei war weiters u.a. berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, wenn Änderungen eintreten, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuten, so wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird oder wenn das gerichtliche Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird. In den Mantelzessionsverträgen war vorgesehen, daß abgetretene offene Buchforderungen mit 70 % belehnt werden. Die Kreditabwicklung erfolgte derart, daß die Firma F*** H*** Zessionsverzeichnisse mit den Fakturen an die beklagte Partei übersendete. 70 % der Rechnungssummen wurden einem Dispositionskonto (Nr. 648.519) gutgeschrieben; mit demselben Betrag wurde das Kreditkonto (Nr. 662.557) belastet. Die Firma F*** H*** konnte über das Dispositionskonto frei verfügen. Eingänge aus den zedierten Forderungen wurden vorerst auf dem Zessionseingangskonto (Nr. 662.585) verbucht; 70 % hievon wurden zur Entlastung des Kreditkontos, die restlichen 30 % dem Dispositionskonto gutgeschrieben.

Am 21.Oktober 1980 wurde vom Erstgericht zu Sa 18/80 über die Firma F*** H*** das Ausgleichsverfahren eröffnet. Nach dem beigeschlossenen Vermögensverzeichnis bestand damals eine Überschuldung von S 4,048.988,42. Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahm die beklagte Partei vorerst keine weiteren Zessionen mehr an und gewährte keine weiteren Kredite. Das Zessionskonto wurde ruhiggestellt. Die Geschäftsführer der Firma F*** H*** ersuchten um eine Verlängerung des Zessionskreditverhältnisses. Da die beklagte Partei auf Grund einer in Aussicht genommenen Umstrukturierung der Firma F*** H*** und einer Beteiligung eines deutschen Unternehmens der Auffassung war, daß eine Rettung möglich sein werde, entschloß sie sich, das Zessionskreditverhältnis weiterzuführen. Die Fortführung wurde allerdings von der Zustimmung des Ausgleichsverwalters abhängig gemacht, um die sich die Geschäftsführer der Firma F*** H*** zu bemühen hatten. Der Ausgleichsverwalter erklärte, für eine derartige Zustimmung nicht zuständig zu sein. Es sei nicht seine Sache, mit der beklagten Partei Kreditverhandlungen zu führen. Er wies jedoch darauf hin, daß das Geschäft ohne Kredit nicht mehr zu führen wäre. Ein ausdrücklicher Einspruch des Ausgleichsverwalters, der in Kenntnis des Kreditverhältnisses war, erfolgte aber nicht. Das Kreditverhältnis wurde im November 1980 wieder aufgenommen, der Kreditrahmen wurde im Februar 1981 einvernehmlich auf S 200.000 abgesenkt. Anläßlich der Weiterführung des Zessionskreditverhältnisses wurde das Konto Nr. 648.519 am 11.11.1980 abgerechnet. Danach wurde es als Haben-Konto geführt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wies das Kreditkonto einen Sollstand von S 290.190,70 auf. Die erste Kreditgewährung nach Wiederaufnahme des Kreditverhältnisses erfolgte am 14.11.1980. Ein gesondertes Konto für die nach der Ausgleichseröffnung hereingenommenen Einzelzessionen wurde nicht geführt. Die (neuerliche) Zahlungsunfähigkeit der Firma F*** H*** trat am 27.Mai 1981 ein.

Vom 1.10.1981 bis 1.4.1982 trat die Firma F*** H*** zur Sicherung des Zessionskredites der beklagten Partei Forderungen im Gesamtausmaß von S 471.939,54 ab. Diese Forderungen wurden zu 70 % bevorschußt. Auf dem Zessionseingangskonto gingen aus Zessionen zwischen dem 3.10.1981 und 18.3.1982 Zahlungen in der Höhe von S 469.196,65 ein. Von diesen Beträgen wurden S 15.531,84 dem Dispositionskonto, der Restbetrag aber dem Kreditkonto gutgeschrieben. Am 1.10.1981 betrug der Debetsaldo S 49.804,28, am 23.12.1981 S 127.790,27 und am 1.4.1982 S 20.645,79. Die beklagte Partei hatte Übersicht über die Geschäftsgebarung. Eine Überwachung sämtlicher Geschäftsfälle fand nicht statt; eine Abrechnung, wie die kredititerten Beträge verwendet wurden, wurde von der beklagten Partei nicht verlangt. Ob die beklagte Partei taugliche Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel getroffen hat, ist nicht feststellbar.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.April 1982, S 44/82, wurde über das Vermögen der Firma F*** H*** der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei ficht, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, gemäß § 31 KO die innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung erfolgten Abtretungen an. Sie begehrt die Feststellung, daß diese Abtretungen unwirksam seien, die beklagte Partei sei schuldig, die Zahlungseingänge auf Grund dieser Abtretungen in der Höhe von S 469.196,65 s.A. der klagenden Partei zu bezahlen. Da alle angefochtenen Zessionen und Zahlungen während des Ausgleichsverfahrens erfolgt seien, sei gemäß § 31 Abs.2 KO unwiderlegbar davon auszugehen, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Firma F*** H*** bekannt gewesen sei. Die vom klagenden Masseverwalter vorgenommene Anfechtung ist, wie unbestritten blieb, befriedigungstauglich.

Die beklagte Partei wendete ein, es sei offenkundig, daß sie bei getrennter Verrechnung der bis zum Eintritt der Krise hereingenommenen Einzelzessionen und der nach Eintritt der Krise Zug um Zug gegen weitere Kreditgewährung erlangten Sicherheiten und Deckungen für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Saldo keine weiteren Deckungen erlangt habe. Der Ausgleichsverwalter habe am 2.1.1981 einen Bericht erstattet, in dem er zur Annahme des Ausgleichsvorschlages dringend geraten und die Fortführung des Betriebes empfohlen habe. Nur auf Grund dieser Empfehlung habe die beklagte Partei der Fortführung des Zessionskredites ihre Zustimmung erteilt. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, daß ohne diese Kreditgewährung eine Betriebsfortführung unmöglich sei. Eine Geschäftsaufsicht durch die beklagte Partei sei nicht notwendig gewesen, da es sich um ein fortgesetztes Ausgleichsverfahren gehandelt habe, in dem dem Ausgleichsverwalter umfangreiche Prüfungsmöglichkeiten zugestanden seien. Überdies handle es sich bei den abgetretenen Forderungen nur um solche, die aus den durch die Kreditgewährung weitergeführten Geschäften erst entstanden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es könne nicht festgestellt werden, wieviele Einzelzessionen seit der Ausgleichseröffnung vorgenommen worden seien, so daß auch das betragsmäßige Gesamtausmaß dieser Einzelzessionen nicht festgestellt werden könne. Es seien an die beklagte Partei Forderungen, die aus den nach Ausgleichseröffnung unter Ausnützung der weiter gewährten Kredite abgewickelten Geschäften resultierten, abgetreten worden. Es könne aber nicht festgestellt werden, ob es sich bei den abgetretenen Forderungen ausschließlich um solche handle, die erst aus den mit Hilfe der Kreditgewährung weitergeführten Geschäften entstanden seien.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die beklagte Partei habe Sicherstellungen und Befriedigungen für einen sogenannten revolvierenden Kontokorrentkredit erlangt. Die jeweilige Wiederausnützung des Kredites sei von den Eingängen aus den Forderungszessionen abhängig gewesen. Das Kreditverhältnis sei somit als Zug-um-Zug-Geschäft zu qualifizieren. Zug-um-Zug-Geschäfte seien nach § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfest. Dies schließe aber ihre Anfechtung als nachteilige Rechtsgeschäfte nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO nicht aus. Der Gesetzgeber habe für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung genügen lassen, um hiedurch auch bisher unanfechtbare Rechtshandlungen, durch die zum Schaden der Konkursgläubiger das Vermögen vor der Konkurseröffnung aufgezehrt werde, tunlichst anfechtbar zu machen. Die Auslegung der Wendung "mit anderen Personen eingegangene, für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte" spreche dafür, daß dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Eingehung zumindest ein mittelbarer Nachteil für die Gläubiger objektiv erkennbar gewesen sein müsse. Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil müsse zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes selbst liegen, wohl aber müsse beim Abschluß des Geschäftes mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise der Nachteil objektiv vorhersehbar sein. Zessionen zur Sicherung und Deckung von Verbindlichkeiten seien typisch nachteilige Rechtsgeschäfte. Diese Wertung beruhe darauf, daß bei Kreditgeschäften, die im Stadium der Krise gegen Hingabe neuer Sicherheiten abgeschlossen würden, die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger in der Regel groß sei, weil die Kreditmittel häufig ohne erkennbare Verbesserung der Lage in der Masse versickerten. Es werde daher für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gebe, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sein. Liege eine solche typische Nachteiligkeit eines Geschäftes vor, dann obliege es dem Anfechtungsgegner, die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände dafür darzutun, daß aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten gewesen seien. Die beklagte Partei habe zwar Übersicht über die Geschäftsgebarung gehabt, jedoch keine tauglichen Maßnahmen getroffen, um ein Versickern der Kreditmittel zu verhindern. Sie habe auch keine Abrechnung über die Verwendung der kreditierten Mittel verlangt oder erhalten. Die beklagte Partei habe daher infolge unzureichender Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Firma F*** H*** die für die übrigen Konkursgläubiger sich ergebende Nachteiligkeit der Kreditgewährung nicht erkannt. Es seien daher die Einzelzessionen nach § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO anfechtbar. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die zwischen dem 1.10.1981 und dem 1.4.1982 an die beklagte Partei erfolgten Abtretungen nur mit dem Betrag von S 200.000 unwirksam seien; die beklagte Partei sei daher schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 200.000 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es ging von der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ 57/87 geäußerten Rechtsansicht aus, die Zessionen seien nach beiden Fällen des § 31 Abs.1 Z 2 KO anfechtbar. Es erscheine bei Rechtsgeschäften, die während der Krise, wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners, abgeschlossen worden seien, sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners wisse und davor fahrlässig die Augen verschließe, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar gewesen seien. Welche Gefahren erkennbar seien, werde sich in erster Linie nach der Art und der Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Zessionen zur Sicherung und Deckung von Verbindlichkeiten seien als typisch nachteilige Rechtsgeschäfte zu behandeln. Diese Wertung beruhe darauf, daß bei Kreditgeschäften, die im Stadium der Krise gegen Hingabe neuer Sicherheiten abgeschlossen würden, die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger in der Regel groß sei, weil die Kreditmittel häufig, wenngleich nicht immer, ohne erkennbare Verbesserung der Lage der Masse versickerten. Auf Grund dieser Erfahrungstatsachen werde für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gebe, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sein. Liege eine solche typische Nachteiligkeit eines Geschäftes vor, dann obliege es dem Anfechtungsgegner, die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände dafür darzutun, daß aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten gewesen seien. Unbedenklich wäre es auch, wenn sich der Anfechtungsgegner als Sicherheit für den in der Krise gewährten Kredit nur Vermögenswerte bestellen ließe, die, wäre der Kredit nicht gewährt worden, gar nicht existent geworden wären. Die Behauptungen der beklagten Partei seien als Einwendung gegen den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO nicht ausreichend. Sie liefen darauf hinaus, daß durch Weitergewährung der Kredite die Situation der Konkursmasse nicht verschlechtert worden sei. Mit dieser Einwendung werde übersehen, daß es bei der Frage, ob Rechtshandlungen als für die Konkursgläubiger nachteilig anzusehen seien, nicht darauf ankomme, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert worden sei, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt worden seien. Im Konkurs bestehe das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. Gegen dieses Prinzip dürfe nicht dadurch verstoßen werden, daß zwar das Vermögen des Gemeinschuldners nicht vermindert, im einzelnen aber dessen Schulden in ungleichem Ausmaß berichtigt werden. Letzteres würde zu einer Benachteiligung jener Gläubiger führen, die keine entsprechende Berichtigung ihrer Forderung erfahren haben. Eine Behauptung, daß die durch die Zessionen gedeckten Kreditgewährungen ausschließlich der Bezahlung jener Vertragspartner der Gemeinschuldnerin gedient hätten, mit denen nur auf Grund der Kreditweitergewährung Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden seien, sei von der beklagten Partei nicht aufgestellt, eine Feststellung in diese Richtung sei nicht getroffen worden. Nach den Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die abgetretenen Forderungen ausschließlich durch die Weitergewährung des Kredites entstanden seien, daß sich also der Befriedigungsfonds für die ursprünglichen Gläubiger durch die Kreditausweitungen und die Zessionen nicht geändert habe. Die Entziehung befriedigungstauglicher Mittel sei grundsätzlich für die Masse als nachteilig anzusehen. Nur in Ausnahmefällen könne dies anders sein. Einen solchen Ausnahmefall habe aber der Anfechtungsgegner zu beweisen. Im Konkurs seien Kreditinstitute Gläubiger wie alle anderen. Sie treffe das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners auf gleiche Weise wie andere Gläubiger. Wenn sie daher einem in eine Krise geratenen Schuldner weiterhin Kredite gewährten, so sei es ihre Sache, ihre Befriedigungschancen vorher entsprechend abzuklären. Keinesfalls gehe es an, das eingegangene Risiko durch die Bestellung von Sicherheiten innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber anderen Gläubigern abzuschwächen. Besondere Überwachungsmaßnahmen habe die beklagte Partei weder behauptet noch seien solche durch das Beweisverfahren hervorgekommen. Da die beklagte Partei nicht bewiesen habe, daß im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Zessionen ausnahmsweise als nicht nachteilig für die Konkursgläubiger erscheinen ließen, sei der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO auch dann gegeben, wenn man das Vorliegen des ersten Falles dieser Gesetzesstelle als nicht zutreffend annähme. Bei der Anfechtung der Deckung eines Kontokorrentkredites müsse aber auch auf dessen revolvierenden Charakter Bedacht genommen werden. Wäre tatsächlich jede eingehende Zahlung anfechtbar, dann könnte dies insbesondere bei sehr raschen Umsätzen dazu führen, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Die Anfechtung sei daher jedenfalls mit der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens bzw. einer geduldeten tatsächlichen höheren Ausnützung zu begrenzen. Der vereinbarte Kreditrahmen sei in der kritischen Zeit nie voll ausgenützt worden. Es sei daher die Anfechtung mit der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens zu begrenzen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien sind berechtigt.

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma F*** H*** wies das Kreditkonto einen Sollstand von S 290.190,70, am 1.Oktober 1981 einen Debetsaldo von S 49.804,28 und am 1.April 1982, im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma F*** H***, nur ein solches von S 20.645,79 auf. Daraus ergibt sich, daß die angefochtenen Zessionen nicht nur der Sicherung der neuen Kredite, sondern auch der Sicherung des jeweils aushaftenden Debetsaldos dienen sollten. Insoweit liegt eine weitere Sicherung eines bereits bestandenen Kredites vor, so daß die Anfechtung, was den Differenzbetrag der Debetsalden während der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung betrifft, schon nach § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO wird Erfolg haben müssen (RdW 1988, 13; Honsell, WBl 1987, 171).

Für die übrigen Ansprüche ist aber zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO gegeben sind, die Fortsetzung der Kreditgewährung durch die beklagte Partei also für die Konkursgläubiger nachteilig war. Die zweite Voraussetzung für diesen Anfechtungsgrund, daß dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein mußte, ist für die beklagte Partei nicht strittig, war sie doch die Hausbank der Firma F*** H*** und daher über deren Lage, insbesondere aber über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, voll informiert.

Die Anfechtbarkeit setzt zunächst voraus, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich für die Gläubiger nachteilig ausgewirkt hat (Koziol ÖBA 1988, 1082; Karollus ÖBA 1989, 36). Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 59/114; SZ 57/87 mwN). Ziel des Konkursverfahrens ist die grundsätzlich gleichmäßige Befriedigung der in einem einheitlichen Verfahren zu einer Gemeinschaft mit eigenen Organen zusammengefaßten Konkursgläubiger (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 4; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 217; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 3; Jaeger-Henckel KO9 Rz 1 zu § 1). Zu diesem Zweck wird mit der Eröffnung des Konkurses die Konkursmasse den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen (Jaeger-Henckel aaO, Kilger KO15 Anm.1 zu § 1 KO). Die Konkursmasse wird vor weiteren Rechtshandlungen des Schuldners, durch die eine gleichmäßige Befriedigung gefährdet würde, geschützt (LM § 30 KO Nr. 1). Aus diesem Ziel des Insolvenzverfahrens wurde bereits ein weitgehender Schluß gezogen:

Der Oberste Gerichtshof (ÖBA 1988, 1120 = WBl 1988, 374) versagte der Einwendung des Anfechtungsgegners, durch die Kreditausweitung des Anfechtungsgegners sei die Situation der Konkursmasse nicht verschlechtert worden, jede Bedeutung; bei der Frage, ob Rechtshandlungen als für die Konkursmasse nachteilig anzusehen seien, komme es nicht darauf an, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert wurde oder nicht, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt wurden; im Konkursverfahren bestehe das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger; gegen dieses Prinzip dürfe auch nicht dadurch verstoßen werden, daß zwar das Vermögen des Gemeinschuldners nicht vermindert, im einzelnen aber dessen Schulden in ungleichem Maß berichtigt werden; letzteres würde zu einer Benachteiligung jener Gläubiger führen, die keine entsprechende Berichtigung ihrer Forderung erfahren haben. Karollus (in ÖBA 1989, 39 bei FN 30) meint dazu, die Rechtsprechung habe damit der Kritik von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 286 aE) Rechnung getragen. Tatsächlich führt dieser aaO aus, könne der Anfechtungsgegner nachweisen, daß er mit den dem Gemeinschuldner zugeführten Mitteln unmittelbare Zahlungen an Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners geleistet habe, so habe er mit seiner Kreditgewährung eine Begünstigung (eben der befriedigten Gläubiger) ermöglicht, eine Tatsache, die das Kreditgeschäft sicher nachteilig erscheinen lasse; nachteilig wäre ein Kreditgeschäft nur dann nicht, wenn die "unmittelbaren Zahlungen" an alle Gläubiger unter Berücksichtigung der par conditio creditorum erfolgt wären; auch die Sicherstellung durch Abtretung von Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen sei wohl nur dann nicht nachteilig, wenn bei dem Kreditgeschäft gleichzeitig feststand, daß die bereits vorhandenen Konkursgläubiger einen größeren Ausfall nicht erleiden und künftige Gläubiger voll befriedigt werden können. Diese Ausführungen stehen aber in einem nicht aufgeklärten Widerspruch zu den sogleich unter Rz 287 folgenden, wonach eine Benachteiligung nicht vorliege, wenn der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung das ihm auf Grund des Rechtsgeschäftes Zugekommene in Wahrung der par conditio creditorum verteilt bzw. verwendet hat oder eine Vergrößerung des Ausfalls der übrigen Gläubiger seit dem Rechtsgeschäft nicht erfolgt ist. Nur letzterer Auffassung kann beigepflichtet werden. Karollus (aaO 38) hat zutreffend hervorgehoben, das Institut der Konkursanfechtung könne nicht den Sinn haben, den Anfechtungsgegner zu "bestrafen" oder der Masse Vorteile zu verschaffen, welche sie ohne den anfechtbaren Vorgang auch nicht erhalten hätte; das Ziel könne vielmehr nur darin bestehen, vor Konkurseröffnung stattgefundene, den Ordnungsprinzipien des Konkursrechtes zuwiderlaufende in ihren für die Gläubiger nachteiligen Wirkungen wieder rückgängig zu machen; allgemeines Anfechtungserfordernis ist ein tatsächlich eingetretener Befriedigungsausfall der Gläubiger. Wenn also vor der Konkurseröffnung durch eine Rechtshandlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas veräußert oder aufgegeben wurde oder dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas entging, hiefür aber der gleiche Wert in das Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wurde und in diesem verblieb, dann erwuchs den Konkursgläubigern durch die sonst anfechtbare Rechtshandlung gar kein Nachteil, es kann von deren Anfechtung keine Rede sein (so wörtlich Lehmann, KO 206). Mit Recht hat Karollus (aaO 40) hervorgehoben, daß auch mit der Bevorzugung einzelner Gläubiger durch über die gedachte Konkursquote hinausgehende Befriedigung oder Sicherung nicht zwingend eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger verbunden sein muß, weil durch die Fortführung der Geschäfte auch Gewinne erzielt worden sein können; die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden sind. Die Auffassung, daß auch keineswegs nachteilige Geschäfte, die nicht zu einer Verminderung der Masse führten, angefochten werden können, weil dies ein erwünschtes Druckmittel für die frühzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei (vgl. König aaO Rz 286), wird von der neueren Lehre überwiegend abgelehnt (Honsell aaO 170; Hoyer in ÖJZ 1982, 384; Koziol in JBl 1982, 58). Der Gesetzgeber hat angeordnet, daß die Masse durch Anfechtung nur dann vermehrt werden soll, wenn ein nachteiliges Geschäft vorliegt.

Die Rechtsprechung lehnt auch die Auffassung, Nachteiligkeit sei mit Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen, seit den Entscheidungen JBl 1983, 654 und insbesondere SZ 57/87 ab, ist aber auch nicht der weithin vertretenen Auffassung beigetreten, daß nur unmittelbare Benachteiligung eine Anfechtung rechtfertigt. Unmittelbare Benachteiligung wird nur dann angenommen, wenn sie bereits im Abschluß eines nicht wertäquivalenten Rechtsgeschäftes gelegen ist. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach König (aaO Rz 107) bereits vor, wenn rechtshandlungsfremde Umstände, so auch etwa Diebstahl, Dereliktion oder Zufall, eine Benachteiligung der Gläubiger herbeiführen; es genüge für den Anfechtungserfolg, daß im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheine; grundsätzlich sei daher auch die Einräumung angemessener Sicherheiten für einen Zug um Zug zu gewährenden Kredit, wenn die Valuta, gleich aus welchem Grund, nicht mehr vorhanden sei, anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof nimmt seit der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 57/87 einen vermittelnden Standpunkt ein: Das Erfordernis der Nachteiligkeit ist zwar nach dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde, der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß aber nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber beim Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Hiezu hat Koziol (ÖBA 1988, 1082) mit Recht klargestellt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt haben muß. Koziol tritt allerdings (ebenso Honsell aaO 170) neuerlich dafür ein, daß grundsätzlich nur unmittelbare Benachteiligung zur Anfechtung berechtigen soll; nähere Darlegungen zur ausführlich begründeten Auffassung des Obersten Gerichtshofes fehlen aber, so daß sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, die bereits mehrfach wiederholte Auffassung aufzugeben. Die Rechtslage hat Karollus (aaO 37) richtig dargestellt: Die Anfechtung nach § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO setzt zunächst Befriedigungstauglichkeit voraus; diese ist im vorliegenden Fall unbestritten. Dann ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war.

Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung SZ 57/87 und auch in folgenden Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß bei Kreditgeschäften, die im Stadium der Krise gegen Hingabe neuer Sicherheiten abgeschlossen werden, die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger in der Regel groß ist, weil die gegebenen Kreditmittel häufig ohne erkennbare Verbesserung der Lage der Masse versickern, wenngleich dies nicht immer der Fall sein muß. Der Oberste Gerichtshof zog daraus den Schluß, daß für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gebe, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sei; liege eine solche "typische Nachteiligkeit" eines Geschäftes vor, obliege es dem Anfechtungsgegner, die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände dafür darzutun, daß aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten waren. Hiezu hat Koziol (ÖBA 1987, 344) mit Recht darauf hingewiesen, es sei unberechtigt, dem Kreditgeber die Beweislast für die fehlende Nachteiligkeit aufzuerlegen. Die Nachteiligkeit ist vielmehr eine Anfechtungsvoraussetzung und daher vom Masseverwalter zu beweisen. Es ist Koziol beizupflichten, daß auch ein Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Masseverwalters nicht gerechtfertigt ist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine Kreditgewährung gegen Bestellung von Sicherheiten sich regelmäßig nachteilig auswirke. Selbst in der Krise sei es durchaus möglich, daß die Kreditgewährung die Position der anderen Gläubiger verbessere oder zumindest nicht verschlechtere, da der Erlös aus den fortlaufenden Geschäften die anfallenden Kosten übersteigen oder sie zumindest decken könnte. Für einen Prima-facie-Beweis wäre das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nötig, etwa daß die Erlöse aus der Veräußerung der Waren stets geringer waren als die Kosten, so daß die Fortführung des Betriebes den Haftungsfonds verringern mußte. Diese Kritik hat Koziol wiederholt (ÖBA 1988, 282). Auch Honsell (aaO 170) weist darauf hin, daß sich eine Beweislastumkehr aus dem Gesetz nicht begründen lasse. Selbst König (aaO Rz 307) schiebt dem Masseverwalter die Beweislast für die eingetretene Benachteiligung zu, akzeptiert andererseits (aaO Rz 286) aber die Beweislastumkehr im Sinne des Obersten Gerichtshofes und meint dazu sogar, der dem Anfechtungsgegner obliegenden Beweislast werde dieser wohl nur in "Seminarfällen" nachkommen können; er geht hiebei allerdings von der (oben bereits abgelehnten) Gleichsetzung von Begünstigung mit Nachteiligkeit aus. Der erkennende Senat pflichtet jedenfalls für den vorliegenden Fall der Auffassung bei, daß den Masseverwalter die Beweislast auch für die Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit jedenfalls insoweit trifft, als er nachweisen muß, daß die gewährten Kredite nicht zur Beschaffung von Waren gegen Barzahlung und Weiterverkauf der Ware gegen Gewinn verwendet wurden. Bei einem Handelsunternehmen wie der Gemeinschuldnerin ist es keineswegs selbstverständlich, daß die erhaltenen Kredite versickerten, zumal die Krise durch Managementfehler eingetreten sein kann, die nicht unbedingt auch in der Folge begangen worden sein müssen; bei einem Handelsunternehmen läßt sich etwa der Umfang des Warenangebotes auf Waren verringern, die mit Gewinn verkauft werden können. Die beachtliche Höhe der Zessionen läßt jedenfalls darauf schließen, daß die Firma F*** H*** in der Lage gewesen sein könnte, weitere Geschäftsabschlüsse zu tätigen, deren Nachteiligkeit für die Gläubiger zumindest nicht auf der Hand lag. Es könnte allerdings sein, daß die spätere Gemeinschuldnerin auch andere Altgläubiger befriedigte oder die dann verkaufte Ware nicht bezahlte und damit neue Schulden entstanden. Da erfahrungsgemäß Unternehmen in der Krise Waren in der Regel nur gegen Barzahlung, Eigentumsvorbehalt und/oder andere Sicherheiten verkauft werden, drängt sich aber die Annahme, es seien neue Schulden gemacht worden, zumindest nicht auf. Die notwendige Versorgung eines Gemeinschuldners mit Gütern des täglichen Bedarfs, die bei einer physischen Person in der Regel zu neuen Verbindlichkeiten führt, muß aber bei einer juristischen Person wie der Firma F*** H*** keine Rolle spielen (Hoyer aaO 384).

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an Feststellungen darüber, ob überhaupt eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist - da allein der Masseverwalter als Konkursorgan gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren hat (§ 81 Abs.2 KO; Wegan aaO 12; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 267) anfechtungsberechtigt ist, kommt es allein darauf an, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde -, als auch darüber, ob gegebenenfalls die Benachteiligung der Gläubiger voraussehbar war. Da es ohnehin nur auf die objektive Voraussehbarkeit ankommt, spielt es keine Rolle, daß die beklagte Partei keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Kredites vorgesehen hatte und durchgeführt hat.

Bei der Vereinbarung zwischen der Firma F*** H*** und der beklagten Partei handelte es sich um die Einräumung eines revolvierenden Kredites gegen jeweilige Zession neuer Forderungen, die vor der sechsmonatigen Frist vor Konkurseröffnung geschlossen wurde. Da der beklagten Partei das Recht zustand, den Kredit jederzeit fällig zu stellen, lag nach dem 1.Oktober 1981 in der Gestattung einer Wiederausnützung des Kredites jeweils eine neue Kreditgewährung (RdW 1988, 13; ÖBA 1987, 332; SZ 57/87). Anzufechten ist das gesamte jeweilige Rechtsgeschäft, nicht nur die Zessionen (Karollus aaO 44; Koziol in JBl 1983, 659 und ÖBA 1987, 343 f), jedoch ist dies den Behauptungen des Klägers in ausreichendem Maße zu entnehmen.

Was die Höhe des von der beklagten Partei allenfalls der Masse zu bezahlenden Betrages betrifft, übersah das Berufungsgericht, daß der Oberste Gerichtshof seine Auffassung, die Anfechtung sei jedenfalls mit der Höhe des (vereinbarten) Kreditrahmens bzw. einer tatsächlich geduldeten höheren Ausnützung zu begrenzen, zum Anfechtungsgrund des § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO vertreten hat. Auch die dort zitierten Autoren (König in ÖJZ 1982, 458 und Koziol, JBl 1982, 384) nahmen nicht zum Anfechtungsgrund des § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO Stellung. Dies tat Koziol allerdings in ÖBA 1988,

282. Er wandte sich dagegen, daß bei einem Zessionskontokorrentkredit der Anfechtungsgegner unter Umständen ein Vielfaches des Kreditrahmens an die Masse zu leisten hätte; wirtschaftlich gesehen habe der Kreditnehmer nur die Eingänge wieder selbst verwendet, der Kredit sei wirtschaftlich gesehen stets gleich geblieben; schon dies spreche dafür, die Anfechtung auch hier jedenfalls mit dem Kreditrahmen und dem höchsten Ausmaß der allfälligen Duldung einer Überziehung zu begrenzen. König (RdW 1988, 5) wies richtig darauf hin, daß der erwähnte Satz der Entscheidung SZ 57/87 nur jene Anfechtungstatbestände betraf, bei denen eine Deckung eines Gläubigers erfolgte; beim zweiten Fall des § 31 Abs. 1 Z 2 KO könne die Konkursmasse die Summe der aus den angefochtenen Abtretungen erfolgten Eingänge begehren; mit "etwas Akrobatik" kommt er aber zur gleichen Lösung wie Koziol mit der Einschränkung, daß der Leistungsanspruch, begrenzt durch den vereinbarten Kreditrahmen oder durch die tatsächlich gewährte höhere Ausnützung des Kredites auch dann in dieser Höhe zu gewähren sei, auch dann bestehe, wenn die Kreditausnützung am Beginn der kritischen Frist und bei Konkurseröffnung gleich hoch sei. Eine nähere Begründung ist nicht erkennbar. Wenn es auf die Benachteiligung der Gläubiger ankommt, kann es aber nur maßgeblich sein, wie sehr sie benachteiligt wurden. Es wird daher auch abgelehnt, den Anfechtungsgegner insoweit zu entlasten, als die bestellten Sicherheiten ausschließlich infolge der durch die Kreditgewährung ermöglichten Fortführung des Unternehmens entstanden sind; der Anfechtungsgegner soll an die Masse leistungspflichtig sein, wenn die Gläubiger gerade durch die Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit geschädigt wurden und dies auch im vorhinein objektiv erkennbar war (Karollus aaO 43). Für den Fall, daß durch die Anfechtung eine Bereicherung der Masse eintreten könnte, hat Koziol in ÖBA 1988, 1083 eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, auf deren Anwendbarkeit hier aber nicht einzugehen ist, da es schon an der Voraussetzung der Geltendmachung von Gegenansprüchen fehlt. Da es, wie schon oben dargestellt wurde, an wesentlichen Tatsachenfeststellungen mangelt, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich. Die Erlassung eines Teilurteiles scheint unter den gegebenen Umständen nicht zweckmäßig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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