OGH 1Ob68/24t

OGH1Ob68/24t27.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Korn, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. * Dr. H*, wegen 105.924,28 EUR, über den Revisionsrekurs und (richtig) den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. März 2024, GZ 14 R 2/24b‑41, mit dem die Zurückweisung der Klage bestätigt und über den Kläger eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00068.24T.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

II. Dem gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe gerichteten (richtig) Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte von der Republik Österreich im Wege der Amtshaftung sowie von einem inzwischen pensionierten Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Schadenersatz. Bereits in seiner Klage lehnte er eine Vielzahl an Richterinnen und Richter des Erstgerichtes ab und warf ihnen eine „verfassungsfeindliche Verbindung“ vor. Die Klage enthielt außerdem eine Reihe von Beleidigungen verschiedener Justizorgane (etwa „amtsmissbräuchliche Dampfwalze“; „Bankrotterklärung der Rechtsstaatlichkeit“; „in Geiselhaft einer verfassungsfeindlichen Verbindung“). Das Erstgericht trug dem Kläger deren Verbesserung durch neuerliche Einbringung ohne beleidigende Äußerungen auf und verhängte eine Ordnungsstrafe in Höhe von 1.000 EUR über ihn. Sowohl gegen den Verbesserungsauftrag als auch gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe erhobene Rechtsmittel des Klägers blieben jeweils erfolglos (vgl 1 Ob 136/23s).

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – durch einen vom Kläger beantragten Senat nach § 7a Abs 2 JN – die Klage mangels Verbesserung zurück.

[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine angeblich nicht der Geschäftsverteilung entsprechende Besetzung des erstinstanzlichen Senats und die daraus abgeleitete Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Übrigen ging es davon aus, dass die Zurückweisung der Klage dem Gesetz entsprochen habe. Gegenüber dem Zweitbeklagten könne diese auch darauf gestützt werden, dass der Rechtsweg für Klagen gegen ein Organ eines Rechtsträgers unzulässig sei. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu einer von ihm näher bezeichneten Frage im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß des Erstgerichts gegen dessen Geschäftsverteilung zu.

[4] Außerdem verhängte das Rekursgericht aufgrund von beleidigenden Äußerungen des Klägers in seinem Rechtsmittel eine Ordnungsstrafe in Höhe von 1.500 EUR über ihn und wies darauf hin, dass dagegen der Rekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] I. Der gegen die Klagezurückweisung erhobene Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf:

[6] 1. Hat die zweite Instanz – wie hier – eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, kann diese in dritter Instanz (auch unter einem anderen Rechtsmittelgrund: 10 Ob 60/15v) nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042981; 10 ObS 120/13i zur angeblich unrichtigen Senatsbesetzung; 4 Ob 39/14k zum behaupteten Verstoß gegen die Geschäftsverteilung). Das gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über einen Rekurs entschieden hat (RS0042981 [T2, T23]).

[7] 2. Die behauptete Nichtigkeit der Rekursentscheidung sowie des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

[8] 3. Dass auf die Behandlung beleidigender Schriftsätze die Verbesserungsvorschriften der ZPO zur Anwendung kommen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 163/14k). Ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines (wie hier nicht verbesserten) Schriftsatzes nach § 86a ZPO vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 89/23a). Eine solche vermag der Kläger schon mangels näherer Auseinandersetzung mit der konkreten Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 86a Abs 1 ZPO ausgingen, nicht darzulegen. Die wörtliche Wiedergabe weiterer Teile des Rekurses ersetzt die erforderliche Befassung mit der konkreten Beurteilung der zweiten Instanz nicht (RS0043312 [T13]). Die pauschale Behauptung, die beanstandeten Formulierungen in der Klage wären zur Darlegung der Haftung des Zweitbeklagten erforderlich gewesen, übergeht, dass auch eine sachlich an sich berechtigte Kritik (die hier allerdings nicht erkennbar ist) wegen ihrer ausfälligen Form als Beleidigung zu qualifizieren sein kann (vgl RS0036308 zu § 86 ZPO). Der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach der Großteil der gegen verschiedene Justizorgane erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in keinem Zusammenhang mit dem Klagebegehren gestanden sei, tritt der Kläger in dritter Instanz nicht konkret entgegen.

[9] II. Der (richtig) Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht ist zulässig (RS0036270 [insb T19]), aber nicht berechtigt:

[10] Der Kläger ficht den Beschluss des Rekursgerichts zwar zur Gänze an. Zur Verhängung der Ordnungsstrafe enthält sein Rechtsmittel aber keine konkreten inhaltlichen Darlegungen. Soweit der Kläger überhaupt auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 86 ZPO eingeht, setzt er sich mit der Beurteilung des Rekursgerichts, das bestimmte Ausführungen im Rekurs als beleidigend im Sinn dieser Bestimmung ansah, nicht auseinander. Schon aus diesem Grund kann dem Rechtsmittel kein Erfolg zukommen.

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