Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des als Revisionsbeantwortung zu wertenden Schriftsatzes der beklagten Parteien vom 21. April 2008 („Widerspruch") wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Das Rechtsmittel wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Jede außerordentliche Revision muss eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt werden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RIS-Justiz RS0043644). Enthält das Rechtsmittel - wie hier - keine Zulassungsbeschwerde, ist es nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043654). Abgesehen von diesem formellen Mangel sind aber auch bei inhaltlicher Prüfung der Rechtsmittelausführungen keine erheblichen Rechtsfragen zu erkennen:
2. Unter dem Titel „Verfahrensmängel" werden im Wesentlichen sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, die allerdings nicht gegeben sind. So finden sich im Urteil des Erstgerichts ohnehin - vom Berufungsgericht übernommene - Feststellungen über Ursprung und Verlauf des K*****bachs; ebenso wie jene, dass die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger über den gesamten fraglichen Zeitraum Fischereierlaubnisscheine ausgegeben haben und somit eine durchgehende Besitzausübung vorgelegen ist. Was die Aussage der Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Fischereirecht des „Vaters" anlangt, so ist bereits das Berufungsgericht auf die entsprechende Beweisrüge eingegangen, indem es begründete, warum es dennoch von einer durchgehenden Besitzausübung durch die Beklagten als Grundeigentümer - und somit vom Vorliegen einer Grunddienstbarkeit - ausging. Die in § 503 ZPO erschöpfend geregelten Revisionsgründe erlauben im Verfahren dritter Instanz keine Beweisrüge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger ihre Beweisrüge im Berufungsverfahren nunmehr unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholen.
3. Das Kärntner Fischereigesetz 1951 sah - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - Fischereirechte nicht nur in Form von Personaldienstbarkeiten, sondern ebenso in Form von Grunddienstbarkeiten vor (SZ 56/11; Waschnig in JBl 1952, 253). Fischereirechte auf fremdem Grund können Grunddienstbarkeiten oder unregelmäßige persönliche Dienstbarkeiten sein (RIS-Justiz RS0011675; JBl 1999, 656).
4. Mit der Behauptung, die Beklagten hätten die Ausgabe von Fischereiberechtigungskarten nicht für die gesamte Ersitzungsdauer nachgewiesen, entfernen sich die Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass den Beklagten das strittige Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zusteht, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar.
II. Da der Oberste Gerichtshof den Revisionsgegnern die Beantwortung der von den Klägern erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, ist die dennoch - unter der Bezeichnung „Widerspruch" - erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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