Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 13. 4. 1992 wurde die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Jahre 1978 geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, dass der Antragsteller die Zerrüttung allein verschuldet habe. Bereits am 13. 4. 1988 hatte der Antragsteller die eheliche Wohnung verlassen. Am 2. 4. 1993 beantragte er die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Am 13. 1. 1994 schlossen die Parteien einen Teilvergleich über bestimmte Vermögenswerte; in Aussicht genommen wurde die Schätzung der Ehewohnung sowie der vorhandenen Fahrnisse. Am 14. 7. 1994 wurde der Wert der Fahrnisse mit S 90.000 außer Streit gestellt.
Das Erstgericht übertrug der Antragsgegnerin den Hälfteanteil des Antragstellers an der vormaligen Ehewohnung gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 415.613,50 binnen drei Monaten, wobei für den Verzugsfall 9 % Zinsen aus S 434.232,10 festgelegt wurden. Es ging von einem Gesamtwert des noch aufzuteilenden Vermögens (Ehewohnung und Fahrnisse) von S 1,230.000 und einem Aufteilungsschlüssel von 1:1 aus. Die auf der Liegenschaft haftenden Darlehensverbindlichkeiten seien von der Antragsgegnerin zu übernehmen und vom genannten Wert abzuziehen, wobei das dem Land Oberösterreich gegenüber zur Rückzahlung aushaftende Darlehen aber nur mit der Hälfte des zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft offenen Betrags zu berücksichtigen sei, weil die Möglichkeit einer vorzeitigen, begünstigten Darlehensrückzahlung gegeben sei. "Entgangene Mieteinkünfte" des Antragstellers seien nicht zu berücksichtigen, weil der Anspruch der Antragsgegnerin auf Benützung der bisherigen Ehewohnung nach § 97 ABGB im Aufteilungsanspruch weiter bestehe.
Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass die Ausgleichszahlung mit S 325.000 festgesetzt und für den Verzugsfall lediglich 7 % Zinsen festgelegt wurden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für den Umfang der Verteilungsmasse sei der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, und für deren Bewertung der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich. Der Wert des ehelichen Gebrauchsvermögens sei mit S 1,230.000 unstrittig. In Abzug zu bringen seien die auf der Liegenschaft haftenden Verbindlichkeiten, die entgegen der Ansicht des Erstgerichts zur Gänze zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin könne nicht gezwungen werden, von einer begünstigten Rückzahlungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, insbesondere wenn sie diese Rückzahlung "fremdfinanzieren" müsse. Es erscheine billig, die von der Antragsgegnerin vorgenommene monatliche Schuldentilgung von etwa S 1.000 unberücksichtigt zu lassen, weil damit dem Umstand, dass die Antragsgegnerin seit Mitte 1988 die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung allein mit den Kindern bewohnt habe, Rechnung getragen werde. Ein Anspruch des Antragstellers auf Anrechnung eines angemessenen Benützungsentgelts für seinen Hälfteanteil an der Wohnung sei zu verneinen.
Die von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller vertritt nach wie vor die Ansicht, für die Ehewohnung sei ein fiktives Benützungsentgelt bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen. Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten deshalb, weil er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort (1 Ob 79/98v; SZ 68/157; EvBl 1993/161). Dass der Antragsteller nach dem Verlassen der Ehewohnung Aufwendungen für diese erbracht hätte, die allenfalls zu berücksichtigen wären (vgl SZ 68/157), wird von ihm nicht einmal behauptet.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, gemäß § 81 EheG in Anrechnung zu bringen. Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen (7 Ob 267/98k uva). Nun bestand zwar die Möglichkeit, das Darlehen des Landes Oberösterreich begünstigt vorzeitig zurückzuzahlen, was die Rückzahlung von 50 % der Darlehenssumme erspart hätte. Auf diese Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung ist das Gericht zweiter Instanz eingegangen, sodass seine Begründung durchaus im Einklang mit der Entscheidung EFSlg 41.390 steht, in der bloß zum Ausdruck gebracht wurde, dass von den Vorinstanzen auf diese Möglichkeit zu Unrecht nicht Bedacht genommen worden sei. Es hat aber zutreffend dargelegt, dass die Antragsgegnerin nicht auf diese vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit verwiesen werden könne, weil ihr die vorzeitige Rückzahlung, die sie mit Fremdmitteln finanzieren müsste, nicht zuzumuten sei. Damit setzte sich das Gericht zweiter Instanz - entgegen seiner Meinung - aber nicht in Widerspruch zu der Entscheidung EFSlg 41.390. Zahlungsverpflichtungen, die einen vormaligen Ehegatten in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohlbestehen ließen, widersprächen nämlich der Billigkeit (EFSlg 51.829).
Die Antragsgegnerin zeigt zutreffend auf, dass die von ihr nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung nicht auch zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sei (7 Ob 267/98k). Zutreffender Weise kann auch auf die Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Rückzahlungen auch dem Antragsteller zugute kommen. Dennoch muss es mit der von der zweiten Instanz bemessenen Ausgleichszahlung sein Bewenden haben:
Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet (AnwBl 1996, 466). Der Nutzen, den ein geschiedener Ehegatte in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung ausrechnenden Entscheidung aus den der Aufteilung unterliegenden Sachen gezogen hat, kann bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung Berücksichtigung finden (JBl 1981, 429). Wird in Rechnung gestellt, dass das Scheidungsurteil vom 13. 4. 1992 datiert, die erstinstanzliche Entscheidung vom 15. 7. 1996 stammt, und dass die Antragsgegnerin trotz Kenntnis des Umstands, dass sie eine Ausgleichszahlung werde leisten müssen, keinerlei Teilzahlung erbrachte, so entspricht es der Billigkeit, die Ausgleichszahlung nicht rein rechnerisch auszumitteln, sondern eine etwas höhere Pauschalabfindung festzusetzen (7 Ob 267/98k mwN). Mit der vom Rekursgericht festgesetzten Ausgleichszahlung wird diesem Umstand Rechnung getragen, aber - im Ergebnis - auch der Tatsache, dass die Antragsgegnerin, seitdem der Antragsteller die Ehewohnung verlassen hatte, die Schulden reduzierte (EvBl 1982/195).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind Verzögerungszinsen für die Ausgleichszahlung nicht zuzusprechen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche Zinsen für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung anordnenden Entscheidung nicht begehrt werden können, weil der Aufteilungsanspruch vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht fällig ist (EFSlg 54.674; JBl 1981, 429). Der relativ langen Verfahrensdauer wurde ohnehin durch die Bestimmung eines die rechnerische Ermittlung übersteigenden Betrags Rechnung getragen. Eine von der Antragsgegnerin zu vertretende Verfahrensverzögerung, die der Antragsteller erstmals in seiner Revisionsrekursbeantwortung behauptet, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Es wurde vielmehr ein Teilvergleich geschlossen, und auch der Wert der Fahrnisse wurde letztlich außer Streit gestellt. Eine Verzinsung aus Gründen der Billigkeit kommt daher nicht in Betracht, und schon gar nicht ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die Ehewohnung verlassen hat.
Weder das Rekursgericht noch die Parteien zeigten erhebliche Rechtsfragen auf, die vom Obersten Gerichtshof zu lösen wären. Die Revisionsrekurse sind demnach unzulässig und zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 234 AußStrG.
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