Rechtssatz
Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. § 382 Z 8 lit a EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB.
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00678_7900000_002
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