OGH 1Ob677/83 (RS0047346)

OGH1Ob677/8313.7.1983

Rechtssatz

Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe, auch ein angemessenes Taschengeld (Nadelgeld) zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieses Taschengeld soll dazu dienen, der Ehefrau die unwürdige Lage zu ersparen, daß sie wegen jeder kleineren persönlichen Auslage sich an den Ehemann wenden, ihm Grund und Betrag der Ausgabe darlegen und seine Einwilligung dazu einholen müsse.

VwGH vom 08.02.1960, Zl 89/56

VwGH vom 08.02.1960, Zl 1949/56

Normen

ABGB §91 C3b
ABGB §94 Abs2

1 Ob 677/83OGH13.07.1983

Auch

1 Ob 720/83OGH10.10.1983

Auch; Veröff: ÖA 1984,102

1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

nur: Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe. (T1)

2 Ob 230/10bOGH29.03.2011

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Dokumentnummer

JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_004

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