OGH 1Ob672/80 (RS0011570)

OGH1Ob672/8012.11.1980

Rechtssatz

Während die im § 476 Z 10 ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde.

Normen

ABGB §476 Z10
ABGB §476 Z11

1 Ob 672/80OGH12.11.1980

EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0010OB00672_8000000_004

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