Spruch:
Auch bei Meistbotsverteilungsbeschlüssen ist ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bei einem 500 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig.
Entscheidung vom 31. Jänner 1951, 1 Ob 670/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Kreisgericht Wiener Neustadt.
Text
Der Oberste Gerichtshof wies den gegen den den Meistbotsverteilungsbeschluß bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz gerichteten Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die betreibende Partei hat den erstgerichtlichen Beschluß nur in Punkt I B 2 mit dem Antrag angefochten, ihn dahin abzuändern, daß die unter B 2 vorgenommene Zuweisung zu entfallen habe und ihr der dort zur Deckung der Kosten und Gebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens bestimmte Betrag von 212.60 S zugewiesen werde. Ihrem Rekurse hat das Gericht zweiter Instanz keine Folge gegeben, damit also entschieden, daß die Beschwerde über die Zuweisung von 212.60 S für Kosten und Gebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens und nicht zur Deckung der Forderung der betreibenden Partei unbegrundet war. Demnach hat das Rekursgericht über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt. Da § 239 Abs. 3 EO. nur den in § 528 Abs. 1 ZPO. behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinne wie § 518 Abs. 1 ZPO. regelt, schließt § 239 Abs. 3 EO. die Anwendung des § 528 ZPO. im übrigen gemäß § 78 EO. auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus, und liegt auch sonst kein Grund vor, die Anwendbarkeit des § 528 ZPO., soweit es sich nicht um die Frage der Anfechtbarkeit eines bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses an sich handelt, auf Meistbotsverteilungsbeschlüssen zu verneinen. § 528 Abs. 1 ZPO. gilt daher insoweit gemäß § 78 EO. auch für solche Beschlüsse (vgl. SZ. XVI/34 und DREvBl. 1938 Nr. 271).
Da der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 500 S nicht übersteigt, ist somit der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 1 ZPO., § 78 EO. unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
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