Rechtssatz
Die durch den Krankenbehandlungsvertrag durch eine Krankenanstalt geschuldete Hauptleistung besteht in der Erbringung vor allem ärztlicher Behandlung, Betreuung und Pflege. Ein Besucher (oder Begleiter zur Aufnahme) kommt weder mit der ärztlichen Hauptleistung in Berührung noch ist der Pflegling dem Besucher oder Begleiter gegenüber zur rechtlichen Fürsorge verpflichtet und hat daher auch kein rechtliches Interesse am Schutz des Dritten. Der Besucher (Begleiter) ist daher nicht vom Schutzzweck des Krankenbehandlungsvertrages umfaßt (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 657/84 = JBl 1985/293).
1 Ob 661/85 | OGH | 13.11.1985 |
Veröff: JBl 1986,452 = SZ 58/4 = EvBl 1986/110 S 400 |
10 Ob 2048/96s | OGH | 23.04.1996 |
Beisatz: Hier: Die Haftung der Krankenanstalt ergibt sich bereits aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. (T1) |
2 Ob 310/98x | OGH | 03.12.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ausschluß des Vaters von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00661_8500000_001
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