OGH 1Ob639/78 (RS0023447)

OGH1Ob639/787.6.1978

Rechtssatz

Als Schipiste ist eine allgemein zugängliche, durch Markierungen bezeichnete und in ihrer Ausdehnung abgegrenzte, regelmäßig gespurte, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecke anzusehen. Daneben gibt es Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sich, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. Andere Abfahrten gelten als "wilde" Abfahrten.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4c
ABGB §1319a D

1 Ob 639/78OGH07.06.1978

Veröff: EvBl 1979/1 S 16 = JBl 1979,433 = ZVR 1979/74 S 81

4 Ob 526/87OGH30.06.1987

Ähnlich

6 Ob 592/93OGH10.11.1993

nur: Daneben gibt es Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sich, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0010OB00639_7800000_002

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