Spruch:
Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, wird ihr Rekurs zurückgewiesen. Im übrigen wird beiden Rekursen nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung
Die am 9. November 1968 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. März 1987, 26 Cg 234/85-12, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit dem 1. August 1986 aufgehoben. Aus der Ehe entstammen drei Kinder, Carmen, geboren 22. April 1969, Christian, geboren 14. August 1970, und Sandra, geboren 13. Dezember 1979. Das Sorgerecht an den mj. Kindern steht der Antragstellerin zu. Während aufrechter Ehe wurde die im gleichteiligen Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf erworben und darauf ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erdgeschoß hat eine Wohnnutzfläche von 62,09 m2, das Obergeschoß von 66,11 m2. Das Bauwerk ist rund elf Jahre alt und befindet sich in gutem Zustand. Auf der Liegenschaft haften Pfandrechte zugunsten der B*** F*** K*** U*** S*** in der Höhe von 12.220 S, zugunsten der R*** in der Höhe von 61.389,42 S und zugunsten der K*** L***- U*** H*** in der Höhe von 171.232,43 S per 13. Jänner 1988 unberichtigt aus. Die Antragstellerin war bis zur Geburt des Sohnes Christian berufstätig, nachher führte sie den Haushalt, pflegte die Kinder und verdiente durch Schneiderarbeiten monatlich ca. 1.000 S. Seit 6. November 1984 ist sie als Bedienerin in einem Kreditinstitut beschäftigt. Der Antragsgegner arbeitet beim Straßenbauamt, verdient dort monatlich 13.600 S zuzüglich Sonderzahlungen. Er bewohnt derzeit die eheliche Wohnung allein. Die Antragstellerin nahm sich mit den drei Kindern eine Mietwohnung, für die ein monatlicher Mietzins einschließlich Betriebskosten von 4.200 S zu leisten ist. Die Tochter Carmen besucht die letzte Klasse der Frauenberufsschule und beabsichtigt die Ausbildung zu einer Physikotherapeutin. Der mj. Christian besucht die 7. Klasse eines Gymnasiums, die mj. Sandra die
3. Klasse Volksschule. Der Antragsteller ist verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt für die drei Kinder in der Gesamthöhe von 5.900 S zu bezahlen. An Unterhaltsrückständen und Exekutionskosten ist derzeit ein Betrag von rund 60.000 S offen. Bis zum Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung bestand ein gemeinsames Konto, aus dem die Kreditverbindlichkeiten abgedeckt wurden. Die Finanzgebarung oblag der Antragstellerin. Die monatlichen Betriebskosten für das Einfamilienhaus betragen rund 2.000 S, die Kreditrückzahlungen 2.650 S. Seit dem Auszug der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Kreditraten aus eigenem bezahlt. Die Antragstellerin begehrt, ihr das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 350.000 S unter Übernahme der grundbücherlich sichergestellten Schulden zur Alleinzahlung zu übertragen. Der Verkehrswert der Liegenschaft liege zwischen 1,1 und 1,5 Mill. S. Die Antragstellerin habe zur Schaffung des Hauses einen größeren Beitrag dadurch geleistet, daß der Rohbau samt Verputz durch ihre Angehörigen errichtet und der Balkon ihr von der Mutter geschenkt worden sei. Sie habe von ihren Angehörigen die Zusage erhalten, daß sie gemeinsam eine Ausgleichszahlung an den Antragsgegner in der Höhe von 350.000 S aufbringen und finanzieren könnten. Einen höheren Betrag aufzubringen sei sie nicht in der Lage. Der Antragsgegner wendete ein, der Wert der Liegenschaft betrage mindestens 1,5 Mill. S, eine Ausgleichszahlung von 600.000 S sei angemessen. Er beantragte, gemäß § 98 EheG auszusprechen, daß die Antragstellerin Hauptschuldnerin der Kreditverbindlichkeiten werde. Nur der Bruder der Antragstellerin habe fallweise gegen Entgelt bei der Errichtung des Hauses mitgearbeitet.
Das Erstgericht übertrug den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf ins Eigentum der Antragstellerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 350.000 S bis 1. März 1988 und Übernahme der grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung. Es sprach weiters gemäß § 98 EheG aus, daß die Antragstellerin Hauptschuldnerin, der Antragsgegner aber nur Ausfallsbürge für diese Kredite sei. Es stellte fest, bei der derzeitigen Situation auf dem Realitätenmarkt sei mit ziemlicher Sicherheit für die Gesamtliegenschaft kein höherer Preis als 1,2 Mill. S erzielbar. Angehörige der Antragstellerin seien an der Erbauung des Hauses maßgeblich beteiligt gewesen. So habe der Bruder der Antragstellerin bei den Aushubarbeiten, der Errichtung des Kellerraumes und der Decken sowie bei den Mauererarbeiten mitgeholfen. Der Onkel der Antragstellerin Franz K***, der ein Bauunternehmen betreibe, habe die Bauplanung und Bauaufsicht bis zum ersten Geschoß durchgeführt und drei Wochen hindurch den Lohn für den Bruder der Antragstellerin bezahlt. Für die Außenputzarbeiten habe er nur den Betrag von 17.000 S in Rechnung gestellt, für die Zurverfügungstellung der Geräte und des Gerüstes habe er nur einen Bruchteil der Kosten verrechnet. Den Holzbalkon habe die Antragstellerin von ihrer Mutter geschenkt erhalten. Der Antragsgegner habe seinerseits dem Bruder der Antragstellerin bei dessen Hausbau sowie bei Wald- und Feldarbeiten geholfen und dreimal für ihn Karosserie- und Spenglerarbeiten durchgeführt. Die Antragstellerin verdiene derzeit als Bedienerin monatlich ca. 8.000 S netto zuzüglich der Sonderzahlungen. Die Antragstellerin sei nur in der Lage, eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S zu bezahlen. Sie werde einen Betrag von 80.000 S als zinsenloses Darlehen bei der Bank bekommen, bei der sie als Bedienerin beschäftigt sei. Den Rest werde sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester erhalten. Diese würden ihr das Geld zur Verfügung stellen, damit ihr das Haus erhalten bleibe. Die Kreditraten für das zinsenlose Darlehen werden monatlich 1.500 S betragen. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung Gewicht und Umfang jedes Ehegatten zur Anschaffung von Ersparnissen und Gebrauchsvermögen sowie das Wohl der Kinder zu berücksichtigen seien. Jeder Ehegatte solle wohl bestehen können. Verdiene der Mann allein, mache jedoch die Frau durch sparsame Wirtschaftsführung Anschaffungen oder Ersparnisse möglich, sei grundsätzlich Gleichwertigkeit beider Leistungen anzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß der Hälfteanteil des Antragsgegners, der ins Eigentum der Antragstellerin übertragen werde, einen Verkehrswert von 600.000 S habe und mit Kreditverbindlichkeiten von rund 125.000 S belastet sei. Dadurch, daß sich die Antragstellerin bereit erklärt habe, auch die auf dem Hälfteanteil des Antragsgegners haftenden Kreditverbindlichkeiten zu übernehmen, entspreche die Höhe der von der Antragstellerin dem Antragsgegner angebotenen Ausgleichszahlung den der Antragstellerin zugekommenen Vermögenswerten. Die Auferlegung einer höheren Ausgleichszahlung wäre für die Antragstellerin wirtschaftlich nicht zumutbar, sie wäre auch in Anbetracht der umfangreichen Mitarbeit der Verwandten beim Hausbau unbillig.
Diese Entscheidung wurde in der Hauptsache vom Antragsgegner bekämpft. Er beantragte, ihm eine Ausgleichszahlung von 500.000 S zuzuerkennen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Ausgleichszahlung auf 400.000 S, zahlbar binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, erhöhte. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Derselbe Sachverständige, der im Aufteilungsverfahren den Schätzwert der Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf mit 1,2 Mill. S ermittelt habe, habe in dem von der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen der rückständigen Unterhaltsleistungen eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren den Wert der gesamten Liegenschaft mit 1,880.000 S geschätzt. Die Ausführungen des Sachverständigen im Aufteilungsverfahren könnten nur so verstanden werden, daß der Betrag von 1,2 Mill. S, die Untergrenze, der von 1,880.000 S die Obergrenze für den Verkehrswert der Liegenschaft darstelle. Als verläßlicher Mittelwert ergebe sich ein Verkehrswert von rund 1,5 Mill. S, der auch mit dem den Parteien bekannten Privatgutachten in Einklang gebracht werden könne. Die Antragstellerin gehe in ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens selbst von einem Verkehrswert von 1,1 Mill. bis 1,5. Mill. S aus. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes werde daher ein Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von 1,500.000 S festgestellt. Es könne nicht davon gesprochen werden, daß die Antragstellerin auf Grund der Mithilfe ihrer Verwandten einen weitaus größeren Beitrag zum Hausbau geleistet habe als der Antragsgegner. Wenn auch der Hausbau lediglich unter Mithilfe der Verwandten der Antragstellerin habe bewerkstelligt werden können, so komme es keinesfalls darauf an, mit wem die beim Hausbau Helfenden verwandt seien, sondern ob die Verwandten die Leistungen lediglich für eine oder für die andere Partei oder für beide erbracht hätten. Das vor dem Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Leistungen der Verwandten der Antragstellerin nur für sie erbracht worden seien. Ein allenfalls geringfügiger Überhang durch die Schenkung des Balkons falle daher nicht so sehr ins Gewicht. Bereits aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Durchschnittseinkommen der Antragstellerin von aufgerundet 10.000 S. Ob dieses Einkommen der Antragstellerin wie vom Antragsgegner behauptet rund 12.000 S betrage, sei zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn auch der Verkehrswert der Liegenschaft 1,5 Mill. S betrage, so sei doch darauf zu verweisen, daß bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse, daß der maßgebliche Verkehrswert eines Miteigentumsanteiles nicht bloß durch rechnerische Ermittlung des der Größe des Anteils entsprechenden Teilbetrages vom festgestellten Verkehrswert der ganzen Liegenschaft bestimmt werden könne. Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen seien und sich die daraus ergebende Position eines Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlage. Diesem Umstand habe auch der Sachverständige im Exekutionsverfahren Rechnung getragen, da er den Hälfteanteil des Antragsgegners mit 45 % des Gesamtwertes, das seien 846.000 S, geschätzt habe. Rein rechnerisch stelle die Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf samt dem darauf errichteten Haus nach Abzug der offenen Schulden einen Wert von rund 1,250.000 S dar. Der Hälfteanteil sei mit 500.000 S bis 550.000 S zu bewerten. Gehe man vom Mittelwert von 525.000 S aus und ziehe man die Hälfte der Schulden, also etwa rund 125.000 S, ab, so errechne sich daraus ein Ausgleichsanspruch von rund 400.000 S. Die Leistung einer derartigen, den Antragsgegner angemessen abfertigenden Ausgleichszahlung sei der Antragstellerin wirtschaftlich auch zumutbar. Für die abzuzahlenden Kredite habe sie monatlich einen Betrag von 2.650 S aufzuwenden. Dazu kämen noch monatliche Ausgaben für das Haus in der Höhe von 2.000 S. Bereits bisher habe die Antragstellerin für eine Mietwohnung einen Betrag von 4.200 S ausgelegt. Die nunmehrige monatliche Belastung in der Höhe von 4.650 S sei nur unwesentlich höher. Bei dem von ihr bezogenen monatlichen Durchschnittseinkommen von rund 10.000 S verblieben ihr immerhin noch 5.350 S, wovon sie auch die Kreditraten von 1.500 S monatlich für das zinsenlose Darlehen in der Höhe von 80.000 S zurückzahlen könne. Sie sei auch durchaus in der Lage, einen um 50.000 S höheren Kredit in Anspruch zu nehmen und dadurch eine etwas höhere monatliche Rückzahlung abzustatten.
Diese Entscheidung bekämpfen beide Teile mit Rekurs. Die Antragstellerin beantragt unter Beibehaltung der längeren Leistungsfrist die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, sie bekämpft weiters die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes. Der Antragsgegner strebt die Erhöhung der Ausgleichszahlung auf 500.000 S an.
§ 232 AußStrG ermöglicht keine Anfechtung der Kostenentscheidung (EFSlg. 52.939, 50.139 uva). Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, ist ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen sind beide Rekurse nicht berechtigt.
Gemäß § 232 Abs.2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich die Rekursgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend macht, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt. Eine unzulässige Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist es auch, wenn beide Teile die Feststellung des Rekursgerichtes über den Verkehrswert der gemeinsamen Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners in Zweifel ziehen (EFSlg. 52.930, 50.138; SZ 54/109 uva; zuletzt 2 Ob 501/88). Ausgehend von dem vom Rekursgericht festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft EZ 230 KG Poggersdorf und des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners erweisen sich aber beide die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpfenden Rekurse als nicht berechtigt.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs.2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (EFSlg. 49.014 ua). Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg. 51.822, 46.399 ua). Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (EFSlg. 51.823). Deshalb ist als Ausgleichszahlung auch nicht nur jener Betrag zu bestimmen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg. 49.017, 46.404 ua), sondern zu prüfen, welchen Betrag der Zahlungspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte aufbringen kann (EFSlg. 51.826); dies gilt auch für eine dem Zahlungspflichtigen zumutbare Kreditaufnahme (EFSlg. 46.408, 41.434 ua). Es kommt weniger auf eine strenge rechnerische Ausmittlung an; vielmehr soll die Höhe der Ausgleichszahlung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit festgesetzt werden (EFSlg. 51.830); es soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (EFSlg. 51.821). Haben bei der Schaffung des Gebrauchsvermögens (Erbauung des Hauses) ausschließlich Verwandte eine Teiles (hier der Antragstellerin) mitgewirkt, so kommt es bei Beurteilung, wem dieser Beitrag nach § 83 EheG anzurechnen ist, wohl auf Rechtsgrund und Motiv dieser Leistungen Dritter an (EvBl 1986/112; EFSlg. 48.964, 43.778). Daß aber Leistungen Verwandter eines Teiles im Zweifel, d.h. ohne ausdrückliche Widmung, bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten hätten wie dies in den Entscheidungen EFSlg. 46.348, 43.758, SZ 55/45 und 7 Ob 605/88 für Leistungen Dritter ganz allgemein angenommen wird, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Die Leistungen werden doch in der Regel deshalb erbracht, um seinem Angehörigen die Schaffung der Ehewohnung zu erleichtern, so daß bei Scheitern der Ehe, wenn es um die Zuteilung dieser Ehewohnung geht, ihm allein und nicht dem anderen Teil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind, dieser Beitrag zuzurechnen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin zu erwidern, daß bei der nach Billigkeitsgrundsätzen zu erfolgenden Ausmittlung der Ausgleichzahlung ohnedies nicht vom halben Wert der Gesamtliegenschaft, sondern vom Wert des Hälfteanteiles des Antragsgegners ausgegangen worden ist. Ihre Behauptung, der Antragsgegner sei anläßlich seiner Vernehmung ausdrücklich mit der Festsetzung der Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S einverstanden gewesen, ist aktenwidrig. Der Antragsgegner erklärte sich vielmehr in der Tagsatzung vom 14. Jänner 1988 mit einer Ausgleichszahlung von 350.000 S zuzüglich der Zahlung des Betrages von 70.000 S für die in den letzten zwei Jahren zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen, insgesamt also mit dem Betrag von 420.000 S zufrieden. Die Zahlung einer Ausgleichszahlung von 400.000 S binnen drei Monaten ist der Antragstellerin auch zumutbar. Die Antragstellerin bekämpft nicht die Annahme des Rekursgerichtes, es müsse ihr möglich sein, einen um 50.000 S höheren Kredit aufzunehmen, sie vertritt nur die Ansicht, höhere Rückzahlungsraten wären ihr unzumutbar. Die Antragstellerin geht aber derzeit nur einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden (sechs Stunden täglich) als Bedienerin in den Abendstunden nach. Daß es ihr nicht möglich sein sollte, für weitere zwei Stunden täglich Beschäftigung zu finden oder, wie schon während aufrechter Lebensgemeinschaft, sich durch Heimarbeit ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, wurde von ihr nicht dargetan. Daß sie außer der Pflege und Erziehung zusätzlich eigene finanzielle Mittel für den Unterhalt der drei Kinder aufzuwenden hätte, ist nicht ersichtlich. Neben den Unterhaltsleistungen des Antragsgegners von 5.900 S monatlich hat die Antragstellerin Anspruch auf die Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich insgesamt 4.100 S (§ 8 Abs.2 FLAG), so daß die Antragstellerin, ohne ihr Arbeitseinkommen zu belasten, für den Unterhalt der Kinder 10.000 S monatlich verwenden kann. Soweit der Antragsgegner ausführt, daß seit Jänner 1988 die Belastung der Antragstellerin mit den von ihr zur alleinigen Rückzahlung übernommenen Verbindlichkeiten geringer sei, handelt es sich um Neuerungen, die in einem Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG zulässigerweise nicht vorgebracht werden können (EFSlg. 52.935, 50.134, 47.395, 44.802). Daß der Antragsgegner während aufrechter Ehe einen weitaus überwiegenden Teil des Lebensunterhaltes verdiente, kann nicht dazu führen, daß ihm die während aufrechter Lebensgemeinschaft durchgeführten Darlehensrückzahlungen allein zuzurechnen wären, hat doch die Antragstellerin durch die Pflege und Erziehung der Kinder sowie durch Durchführung von Heimarbeiten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens in gleichem Umfang wie der Antragsgegner beigetragen. Soweit es sich um Kreditrückzahlungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt, läßt der Antragsgegner außer acht, daß die Antragstellerin durch sein Verhalten gezwungen war, das Einfamilienhaus mit den Kindern zu verlassen, wobei sich die Kosten des von ihr zu leistenden Mietzinses mit den Betriebskosten und den für das Einfamilienhaus erfolgenden Darlehensrückzahlungen etwa die Waage halten. Der Betrag von 400.000 S würde es dem nunmehr alleinstehenden Antragsgegner auch ermöglichen, sich eine seinem Standard entsprechende Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit dem Betrag von 400.000 S, der zwar rein rechnerisch nicht dem Wert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners abzüglich der halben offenen Schulden entspricht, ist aber dennoch billig, war doch der Beitrag der Antragstellerin zur Schaffung des Hauses infolge der Leistungen ihres Onkels und ihrer Mutter höher als der des Antragsgegners und entspricht der Betrag von 400.000 S dem, was die Antragstellerin, der nach dem übereinstimmenden Parteiwillen das Alleineigentum an der Liegenschaft übertragen werden soll, unter Anspannung aller Kräfte noch zu leisten imstande ist. Der Antragsgegner ist auch darauf zu verweisen, daß er in erster Instanz ausdrücklich erklärte, mit einer Ausgleichszahlung von 420.000 S einverstanden zu sein. Den Rekursen ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 Abs.1 AußStrG. Da beide Teile mit ihren Rechtsmittel keinen Erfolg haben, entspricht die Kostenaufteilung der Billigkeit.
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