OGH 1Ob627/95 (RS0086614)

OGH1Ob627/9522.11.1995

Rechtssatz

Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, ist er damit dem ihm aufgebürdeten Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten nachgekommen.

Normen

AnfO §2

1 Ob 627/95OGH22.11.1995
7 Ob 45/97mOGH04.06.1997

Auch; nur: Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. (T1)

6 Ob 169/99tOGH11.11.1999

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 72/173

3 Ob 18/13pOGH16.04.2013
17 Ob 3/21xOGH19.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00627_9500000_002

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