OGH 1Ob626/92 (RS0017669)

OGH1Ob626/9227.9.2022

Rechtssatz

Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlungs Statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr die Einräumung eines Gestaltungsrechtes vor.

Normen

ABGB §906
ABGB §1414
ZPO §410

1 Ob 626/92OGH15.12.1992

Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519

3 Ob 86/95OGH30.08.1995
3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

Beisatz: Umgekehrt bildet die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden. (T1)

7 Ob 164/10hOGH24.11.2010

Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/149

5 Ob 139/22kOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0010OB00626_9200000_003

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