Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die Anträge des Revisionsrekurswerbers, seine Unterhaltsverpflichtung für den mj.Franz L*** ab 1.11.1982 auf monatlich S 450,-- und ab 1.1.1983 auf monatlich S 480,-- herabzusetzen und die Mutter Hermine L*** zu Unterhaltsleistungen für das Kind zu verpflichten, abgewiesen wurden.
Der Revisionsrekurswerber macht zur Sache nur geltend, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.Otto S*** über seine Arbeitsfähigkeit nicht den Tatsachen entspreche, er derzeit wegen der 1975 und 1981 erlittenen Arbeitsunfälle einen Pensionsvorschuß von nur S 2.000,-- monatlich beziehe und den erlernten Beruf als Maler und Anstreichermeister wieder ausüben werde, wenn das Pfuscherwesen bekämpft werde. Der Rechtsmittelwerber beruft sich damit nur auf Umstände, die zur Unterhaltsbemessung gehören.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch außerordentliche Rekurse, unzulässig, weil der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG hat (EFSlg.47.227, 44.661, 42.321 uva). Die Rechtsmittelgründe nach § 16 Abs 1 AußStrG macht der Revisionsrekurswerber auch gar nicht geltend.
Unterhaltsansprüche des Revisionsrekurswerbers gegen die Mutter für sich gehören nicht ins Pflegschaftsverfahren.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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