OGH 1Ob618/87 (RS0004881)

OGH1Ob618/8723.9.2022

Rechtssatz

Mangelt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt.

Normen

EO §378 A
EO §389 I
EO §389 IIIC

1 Ob 618/87OGH24.06.1987
1 Ob 13/90OGH21.05.1990

Auch; Veröff: EvBl 1990/145 S 743

1 Ob 27/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Kann ein mit einer Klage geltend gemachter Anspruch (hier: Unterlassungsanspruch) mangels bestimmter Bezeichnung nicht die Grundlage eines Urteils und damit eines Exekutionstitels werden, kann auch zu seiner Sicherung keine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn der Sicherungsantrag für sich dem Gebot der Bestimmtheit gerecht wird. (T1) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179

4 Ob 47/06zOGH20.06.2006
5 Ob 14/10kOGH11.02.2010

Auch; Bem: Hier: Sicherung eines entgegen § 228 ZPO auf Feststellung einer Tatsache gerichteten Hauptbegehrens. (T2)

18 OCg 2/19xOGH18.02.2019

Auch; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T3)

6 Ob 214/19tOGH19.12.2019

Beisatz: Hier: Ein Verbesserungsverfahren wegen eines unschlüssigen Klagebegehrens ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T4)

4 Ob 77/22kOGH23.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00618_8700000_001

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