Rechtssatz
Mangelt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt.
1 Ob 13/90 | OGH | 21.05.1990 |
Auch; Veröff: EvBl 1990/145 S 743 |
1 Ob 27/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Beisatz: Kann ein mit einer Klage geltend gemachter Anspruch (hier: Unterlassungsanspruch) mangels bestimmter Bezeichnung nicht die Grundlage eines Urteils und damit eines Exekutionstitels werden, kann auch zu seiner Sicherung keine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn der Sicherungsantrag für sich dem Gebot der Bestimmtheit gerecht wird. (T1) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179 |
5 Ob 14/10k | OGH | 11.02.2010 |
Auch; Bem: Hier: Sicherung eines entgegen § 228 ZPO auf Feststellung einer Tatsache gerichteten Hauptbegehrens. (T2) |
6 Ob 214/19t | OGH | 19.12.2019 |
Beisatz: Hier: Ein Verbesserungsverfahren wegen eines unschlüssigen Klagebegehrens ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00618_8700000_001
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