OGH 1Ob606/85 (RS0034672)

OGH1Ob606/8526.6.1985

Rechtssatz

Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben; unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nichtgehörige Fortsetzung der Klage zu werten.

Normen

ABGB §1497

1 Ob 606/85OGH26.06.1985

Veröff: SZ 58/112 = EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651

2 Ob 575/88OGH20.12.1988
2 Ob 155/88OGH24.01.1989

nur: Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben. (T1)

1 Ob 643/89OGH06.09.1989
3 Ob 531/89OGH18.10.1989

nur T1; Veröff: JBl 1990,530

2 Ob 38/91OGH04.07.1991
3 Ob 560/91OGH13.11.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Muß der Kläger erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, dann kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Eine solche Annahme ist aber erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt. (T2) Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177

1 Ob 117/01iOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist. (T3)

8 ObA 23/04xOGH15.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Konnte der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, ist die Annahme der Untätigkeit des Klägers erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt. (T4); Beisatz: Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Vergleichsgespräche; umfangreiche Zahlungsbegehrenund Feststellungsbegehren) kann die "Untätigkeit" des Klägers für die Dauer von acht Monaten jedenfalls nicht als nichtgehörige Fortsetzung der Klage gewertet werden. (T5)

4 Ob 240/17yOGH23.01.2018

Beis wie T2

5 Ob 143/18tOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

10 Ob 12/20tOGH18.02.2020
2 Ob 71/21mOGH05.08.2021

Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0010OB00606_8500000_001

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