Rechtssatz
Unter Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden.
7 Ob 710/89 | OGH | 09.11.1989 |
Beisatz: Dies betrifft den ersten Fall des § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Die Entgeltlichkeit ist wesentlich nur für den zweiten Tatbestand. Hier: Behauptete Untervermietung - Beanspruchung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,36 (Würth) |
8 Ob 541/91 | OGH | 27.06.1991 |
Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt dieser "Weitergabe" des Mietgegenstandes. (T2) Veröff: WoBl 1992,129 |
8 Ob 531/94 | OGH | 31.08.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Somit die Überlassung der Wohnung an den Übernehmer zum regelmäßigen Gebrauch unter Aufgabe der Benützung durch den Weitergebenden (vgl MietSlg 41/37; MietSlg 42317 = WoBl 1991/88). (T3) |
4 Ob 75/97a | OGH | 22.04.1997 |
Auch; Beisatz: Solange der Mieter die Wohnung weiterhin selbst regelmäßig (wenn auch nicht immer) benützt, liegt - selbst dann, wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet - keine Weitergabe in diesem Sinne vor. (T4) |
5 Ob 209/08h | OGH | 21.10.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Sohin auch und gerade eine Untervermietung. (T5) |
3 Ob 129/13m | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Bei der Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG geht es um die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrages führt. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00603_8500000_003
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