European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124998
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Trotz fristgebundener Aufforderung, sich entsprechend § 17 AußStrG zum (modifizierten) Aufteilungsantrag der Frau zu äußern, gab der Mann keine Stellungnahme ab. Zwar behauptete er im Rekurs, eine Äußerung abgegeben zu haben; dies trifft nach dem Akteninhalt aber nicht zu. Eine im Revisionsrekurs relevierte Anleitungs‑ und Belehrungspflicht des Rekursgerichts bestand schon deshalb nicht, weil der Mann nicht angab, wann er welche Äußerung mit welchem Inhalt erstattet haben will. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt daher nicht vor.
2. Folge der Säumnis des zur Äußerung aufgeforderten Mannes ist, dass eine verspätete – im Sinn von nicht mehr vor der Entscheidung des Erstgerichts eingelangte – Äußerung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist und das Gericht davon ausgehen kann, dass die Partei den von der Frau behaupteten Sachverhalt nicht bestreitet und diesem keine gegenteiligen, abweichenden oder ergänzenden Behauptungen entgegensetzt (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 17 Rz 83, 97 mwN). Diese Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG kann der Mann nicht dadurch umgehen, dass er im Rekurs das Vorbringen der Frau bestreitet.
3. Dem Mann wurde vor der Tagsatzung am 15. 5. 2018 der verfahrenseinleitende Antrag der Frau im Aufteilungsverfahren zugestellt, in dem die Frau bereits von einem Liegenschaftswert von 250.000 EUR gesprochen und auch die Höhe von drei auf dieser Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten einzeln angeführt hatte. In der Verhandlung, zu der der Mann nicht erschien, modifizierte die Frau (ausgehend von einem Liegenschaftswert von 250.000 EUR abzüglich der noch aushaftenden drei Verbindlichkeiten von insgesamt 77.714 EUR und dem sich daraus errechnenden aufzuteilenden Liegenschaftswert von zumindest 172.000 EUR) ihren Antrag dahin, dass ihr (entsprechend einer Aufteilungsquote von 1 : 1) vom Mann eine Ausgleichszahlung von 86.000 EUR samt Verzugszinsen zustehe, sie auf sämtliches in der Ehewohnung verbliebenes Inventar und die Fahrnisse verzichte und hinsichtlich der drei Verbindlichkeiten den Ausspruch nach § 98 EheG begehre. Dieser modifizierte Antrag samt Kopie des Protokolls der Tagsatzung und der Aufforderung, sich binnen 14 Tagen zum Antrag der Frau auf Leistung einer Ausgleichszahlung von 86.000 EUR und Übernahme der Schulden zu äußern, sowie dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 17 AußStrG im Fall der unterlassenen Äußerung wurde dem Mann persönlich zugestellt. Er erstattete keine Äußerung.
Entgegen seiner Ansicht im Revisionsrekurs ist der Aufteilungsantrag nicht deshalb unschlüssig, weil im Verhandlungsprotokoll nicht vermerkt ist, dass die Frau ihren verfahrensleitenden Antrag vortrug, war ihm doch dieser Antrag bereits zugestellt worden und damit bekannt. Auf der Grundlage der im ursprünglichen Aufteilungsantrag genannten drei Verbindlichkeiten und deren Höhe errechnen sich die von der Frau insgesamt berücksichtigten Schulden von 77.714 EUR. Entgegen seiner Behauptung bezifferte die Frau bereits im verfahrenseinleitenden Antrag den Wert der Liegenschaft mit 250.000 EUR, auch wenn sie darin noch keinen konkreten Betrag für eine Ausgleichszahlung nannte.
Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0006783 [T4]; RS0006941 [T8, T10]) von einem Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene ausgingen, vermag der Mann nicht aufzuzeigen.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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