OGH 1Ob600/87

OGH1Ob600/8710.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert B***, Angestellter, Neubrunn, Ringstraße 50, BRD, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang G***, Beamter, Spittal an der Drau, Hangstraße 24a, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen S 80.710,80 und Feststellung (Streitwert S 250.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1987, GZ 3 R 412/86-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 26. September 1986, GZ 4 C 656/83-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.253,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.030,25 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verbrachte mit seiner Familie im Sommer 1982 den Urlaub in dem vom Beklagten gemieteten Ferienhaus in Döbriach 20. Am 16. Juli 1982 benützte er eine Hängematte, die auf der Terrasse an zwei in Holzsteher hineingedrehten Metallhaken befestigt war. Infolge der Belastung wurde einer der Haken aufgebogen, sodaß das Befestigungsseil aus dem Haken glitt. Der Kläger stürzte mit der Hängematte zu Boden und zog sich Verletzungen an Rücken und Gesäß zu. Er begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 80.710,80 s.A. und die Feststellung, daß ihm dieser für die künftigen Nachteile aus dem Vorfall am 16. Juli 1982 einzustehen habe. Die vom Beklagten angebrachten Haken seien zur Befestigung der Hängematte nicht geeignet gewesen und jahrelang ohne Kontrolle in Gebrauch gestanden. Der Beklagte habe dem Kläger bei dessen Ankunft versichert, daß die Hängematte auch von Erwachsenen benützt werden könne. Die Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 80.000,--; außerdem habe der Kläger DM 100,-- für Medikamente, ärztliche Untersuchungen, fachorthopädische Gutachten und Krankenberichte aufgewendet. Das Feststellungsinteresse sei in den zu erwartenden Dauerfolgen begründet.

Der Beklagte wendete vor allem ein, der Kläger habe die Hängematte einer Schublade entnommen. Die Haken seien ausreichend dimensioniert gewesen, sodaß die Hängematte auch von Erwachsenen gefahrlos hätte benützt werden können. Die Ursache des Unfalls sei darin zu suchen, daß die Hängematte entweder gleichzeitig von mehreren Personen benützt worden sei oder der Kläger darin geschaukelt habe. Aber selbst bei Zutreffen seiner Behauptungen falle dem Kläger ein Mitverschulden von zumindest 75 % zur Last. Das Leistungsbegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Das Erstgericht wies Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Es stellte fest: Bei Ankunft des Klägers und seiner Familie sei die Hängematte nicht eingehängt gewesen. Der Beklagte habe damals dem Kläger und dessen Familie das Haus gezeigt und auch eine Schublade geöffnet, in der Wäscheklammern, andere Gebrauchsgegenstände und außerdem die zusammengelegte Hängematte aufbewahrt gewesen seien; über die Hängematte sei nicht gesprochen worden. Sie sei - wie zum Unfallszeitpunkt - schon vorher von vielen Personen, darunter auch vom Beklagten gemeinsam mit seinem siebenjährigen Sohn, benützt worden. Die Haken hätten bisher allen Belastungen anstandslos standgehalten; Anzeichen, daß die Anhängevorrichtungen nicht halten würden, seien nicht hervorgekommen. Am 16. Juli 1982 abends habe sich der Kläger "offensichtlich" in die Hängematte hineinfallen lassen; dadurch sei einer der gekrümmten Befestigungshaken aufgebogen worden. Der beschädigte Haken sei in der Folge in Verlust geraten. Soweit es durch Vergleiche mit Lichtbildern vom beschädigten Haken feststellbar sei, entspreche dieser unter den vom Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.techn. Manfred T*** untersuchten Haken "am ehesten" dem Haken 5. Solche Haken hielten bei der gegebenen Art der Befestigung der Hängematte selbst dann stand, wenn die Matte von einem Erwachsenen und einem Kind gleichzeitig benützt werde. Der Haken halte einer Zugkraft von 1250 Newton stand; bei einem Körpergewicht von 80 kg wirke auf den Haken eine Zugkraft von bloß 750 Newton. Lasse sich der Benützer allerdings in die Hängematte hineinfallen, könne sich die auf die Haken wirkende Zugkraft bis zum Doppelten der einfachen Belastung steigern. Lasse sich der Benützer dagegen in die Hängematte hineinplumpsen, steige der Belastungswert auf das Eineinhalbfache, somit auf einen Wert von 1100 Newton, der noch im Verträglichkeitsbereich des Haken 5 liege. Unterschiede im Material zögen allerdings Schwankungen bis zu 30 % nach sich.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger könne die Haftung des Beklagten schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Hängematte eingehängt habe, ohne sich vorher beim Beklagten über deren Tragfähigkeit zu erkundigen. Außerdem habe der Beklagte den Nachweis erbracht, daß die Hängematte ihn und den Kläger und deren beiden Familien, aber auch sogar schwerere Personen getragen habe. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, spiralförmige Schaukelhaken anzubringen, wenn - wie im vorliegenden Fall - erwiesen sei, daß die in Verwendung gestandenen Haken den üblichen Belastungen standgehalten hatten. Dem Beklagten falle somit kein Verschulden zur Last. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- übersteige. Soweit der Kläger auf § 1096 ABGB Bezug nehme, sei ihm entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung lediglich die auf den Bestandvertrag angepaßte Gewährleistung des Vermieters zum Gegenstand habe. Der Kläger mache jedoch Schadenersatzansprüche geltend. Es sei deshalb zu prüfen, ob dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten - vor allem aber von Verkehrssicherungspflichten - zur Last falle. Solche Pflichten träfen auch den Bestandgeber, soweit es um Gefahrenquellen, die ihre Ursache in Eigenschaften des Bestandgegenstandes haben und nicht ohnedies allgemein erkennbar seien, gehe. Wer eine solche Gefahrenquelle schaffe, habe als Verkehrssicherungspflichtiger Sorge zu tragen, daß hiedurch niemand geschädigt werde. Da der Beklagte sein Ferienhaus vermietet habe, sei er zur Erbringung der Hauptleistungspflicht derart verhalten gewesen, daß der Kläger dabei keinen Schaden erleide. Insbesondere hätte er Gefahrenquellen beseitigen oder zumindest davor warnen müssen. Von dieser Pflicht sei auch die Hängematte nicht ausgenommen gewesen, habe der Beklagte doch damit rechnen müssen, daß sie der Kläger benützen werde. Der Beklagte habe auch ausgesagt, er hätte dem Kläger die Benützung gestattet, wenn ihn dieser darum ersucht hätte. Für die Haftung des Beklagten sei es unerheblich, ob die Hängematte bei Ankunft des Klägers bereits eingehängt gewesen sei oder sie dieser erst aus der Schublade entnommen und eingehängt habe. Auf die Beweisrüge des Klägers müsse deshalb in diesem Punkt gar nicht erst eingegangen werden. Da zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden habe, habe der Beklagte, wie er auch selbst einräume, gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß ihn kein Verschulden treffe. Er habe daher den Beweis dafür anzutreten, daß er alle gebotenen Sicherheitsvorkehrungen in bezug auf die Hängematte getroffen habe. Die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen dürften nicht überspannt werden; vor allem sei der Beklagte als Bestandgeber nicht als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen. Es komme entgegen den Ausführungen des Klägers nicht darauf an, ob der Schluß des Erstgerichtes auf der Tatsachenebene, im vorliegenden Fall sei der Belastungswert des Hakens 5 zugrunde zu legen, richtig sei. Maßgeblich sei vielmehr die Feststellung, daß die Hängematte mit denselben Aufhängevorrichtungen wie im Unfallszeitpunkt schon von vielen Personen, darunter auch vom Beklagten und seinen Angehörigen, benützt worden sei. Die Haken hätten diesen Belastungen bis zum Unfallstag ohne weiteres standgehalten; es habe zudem keine Anzeichen gegeben, daß sie nun nicht mehr halten würden. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, daß eine Materialermüdung infolge intensiver Benützung oder wegen Rosts auszuschließen sei, weil diese Umstände die Belastbarkeit der Haken nicht beeinflussen hätten können. Der Beklagte habe deshalb bei der Vermietung seines Ferienhauses an den Kläger davon ausgehen dürfen, daß die Haken für die gefahrlose Benützung der Hängematte ausreichend seien; es falle ihm daher ein Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt nicht zur Last, so daß er den ihm aufgebürdeten Entlastungsbeweis erbracht habe. Der Sachverständige habe zudem dargelegt, unterstelle man, daß der Haken der Belastung durch den Beklagten mit dessen Sohn standgehalten habe, so könne vom technischen Gesichtspunkt aus das wesentlich spätere Verformen des Hakens durch eine andere Belastung nur darauf zurückgeführt werden, daß sich der Benützer in die Hängematte hineinfallen habe lassen; bei einem solchen Verhalten könne sich die Belastung im ungünstigsten Fall verdoppeln. Dem Kläger habe aber klar sein müssen, daß es nicht der üblichen Benützung einer Hängematte entspreche, wenn er sich gleichsam in sie hineinfallen lasse.

Die vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz dargelegt, daß § 1096 ABGB - auf den sich der Kläger unter anderem stützt - lediglich die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen dem Wesen des Bestandverhältnisses anpaßt und deshalb Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Beschaffenheit des Bestandgegenstandes darauf nicht gestützt werden können. Solche Ansprüche sind vielmehr aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen abzuleiten und setzen deshalb Verschulden des Bestandgebers voraus (EvBl 1983/63 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1096; Klang2 V 45). Den Bestandgeber treffen als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind (MietSlg. 33.159 ua). Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit bzw. der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen (Würth aaO). Wird der Bestandgeber - wie hier - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, so hat er gemäß § 1298 ABGB, dessen Beweislastumkehr auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist (JBl 1986, 113 ua), nachzuweisen, daß er die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

Diesen Grundsätzen hat das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung der Haftung des Beklagten Rechnung getragen. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, wonach Materialunterschiede Schwankungen der Zugfestigkeit bis zu 30 % nach sich ziehen, behauptet, dem Beklagten sei der ihm überbürdete Entlastungsbeweis mißlungen, er müsse deshalb verbliebene Unklarheiten gegen sich gelten lassen, verkennt er den Sinngehalt des § 1298 ABGB. Die dort vorgesehene Beweislastumkehr erstreckt sich ausschließlich auf den für die Beurteilung des Verschuldens an der Nichterfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten maßgeblichen Sachverhalt, wogegen der Geschädigte auch bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses den Schaden und die Ursächlichkeit des behaupteten Verhaltens des Vertragspartners unter Beweis zu stellen hat (SZ 43/17 ua). Deshalb hat auch der Bestandnehmer die Mangelhaftigkeit des Bestandgegenstandes und den hiedurch entstandenen Schaden zu beweisen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1298 mwN). Der Bestandgeber hat hingegen zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung der Vertragspflichten kein Verschulden trifft (SZ 43/17 ua; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu § 1298); dabei hat er nachzuweisen, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (MietSlg. 33.156 mwN). Das Erstgericht hat festgestellt, der Beklagte habe vor dem Unfall die Hängematte selbst laufend und sogar gleichzeitig mit seinem Sohn benützt, es hätten sich keine Anzeichen, die die gefahrlose Benützung der Hängematte in Frage stellten, ergeben. Durch die erstinstanzlichen Feststellungen ist auch dargetan, daß Rost oder übermäßige Benützung als Unfallsursachen auszuschließen sind; vielmehr hat der Kläger den Unfall "offensichtlich" selbst dadurch herbeigeführt, daß er sich in die Hängematte hineinfallen ließ (ON 24, S. 3). Soweit der Kläger meint, das Erstgericht ergehe sich damit in die dem Beklagten obliegende Beweislast betreffende Vermutungen, mißversteht er diese Wendung: Das Erstgericht brachte damit lediglich zum Ausdruck, daß es ihm nicht möglich erscheine, die in der Sphäre des Klägers liegende Ursache näher aufzuklären; das ändert nichts daran, daß es, ohne Zweifel offenzulassen, festgestellt hat, daß Unfallsursachen, die der Beklagte zu vertreten habe, ausscheiden. Ist nämlich dargetan, daß dieser die Hängematte stets gefahrlos benützt hatte, sich auch keine gegenteiligen Anzeichen ergeben hatten und die Beschaffenheit des Materials als Unfallsursache auszuschließen ist, so hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - damit den ihm auferlegten Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB erbracht; bei dieser Sachlage bestand für ihn als Bestandgeber, der insoweit auch nicht als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist (EvBl. 1985/63), auch keine Veranlassung, den Kläger vor der Benützung der Hängematte - gleichgültig, ob er sie ihm nur gezeigt oder vor dessen Ankunft selbst eingehängt hatte - zu warnen; ihn für die Unterlassung einer Warnung vor ihm selbst gar nicht bekannten Umständen verantwortlich zu machen, hieße die vertraglichen Schutzpflichten des Bestandgebers überspannen. Welcher besonderen Überprüfung der Beklagte den Haken vor der Ankunft des Klägers hätte unterziehen sollen, obwohl er die Hängematte bisher selbst gefahrlos benützt hatte, zeigt der Kläger auch in der Revision nicht auf. Soweit er sich auf die Materialermüdung als mögliche Ursache beruft, entfernt er sich von den unterinstanzlichen Feststellungen (ON 24, Blatt 4 verso).

Mangels Verschuldens des Beklagten haben die Vorinstanzen seine Haftung zu Recht schon dem Grunde nach verneint, so daß sich Feststellungen über die Schadenshöhe - deren Unterlassung der Kläger in der Revision fälschlich als Verfahrensmangel rügt - erübrigen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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