OGH 1Ob599/91

OGH1Ob599/9118.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4. August 1959 gestorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen *****, infolge Revisionsrekurses der beiden Erben 1.) ÖSTERREICHISCHES K*****, und 2.) ÖSTERREICHISCHE G*****, beide vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 1991, GZ 43 R 430, 431/91-104, womit der Rekurs der beiden Erben gegen die Einantwortungsurkunde und den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Oktober 1961 und 17. Jänner 1962, GZ 7 A 631/59-78 und 81, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit der in die Einantwortungsurkunde vom 10.10.1961 (ON 78) aufgenommenen Verbücherungsklausel sprach das Erstgericht auf Antrag der beiden Erben aus, nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung werde - unter anderem - die Beschränkung deren Eigentumsrechtes an näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen durch das im Testament der Erblasserin angeordnete Veräußerungsverbot einzutragen sein. Mit Beschluß vom 17.1.1962 (ON 81) ergänzte das Erstgericht die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde über Antrag der Erben dahin, daß die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Veräußerungsverbot auch noch auf eine andere Liegenschaft einzutragen sein werde.

Gegen diese beiden am 13.10.1961 bzw. 1.3.1962 zugestellten Beschlüsse überreichten die Erbinnen am 8.7.1991 den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz mit dem Antrag, die das Veräußerungsverbot betreffenden Teile der Verbücherungsklausel ersatzlos zu beheben und außerdem die Löschung der Veräußerungsverbote im Grundbuch anzuordnen.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000 übersteige, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedoch nicht zulässig sei. Da die bekämpften Beschlüsse den Anträgen der Erben vollinhaltlich entsprächen, sei deren Beschwer zu verneinen. Das Begehren auf bücherliche Löschung der Veräußerungsverbote sei außerdem auch deshalb unzulässig, weil deren Eintragung im Grundbuch nicht in den angefochtenen Beschlüssen angeordnet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Erben, mit dem sie ihre Anträge im Rekurs an die zweite Instanz wiederholen, ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß der Rechtsmittelantrag inhaltlich verfehlt ist, weil das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung des Rekurses in der Sache abgelehnt hat und ihm deshalb nur die Entscheidung über den Rekurs aufgetragen werden könnte.

Die beiden Erben führen schon bei der Darstellung der ihnen erheblich erscheinenden Rechtsfrage (§ 14 Abs.1 AußStrG) ins Treffen, der Partei sei das Rekursrecht zuzubilligen, wenn sie die bekämpfte Entscheidung zwar beantragt hat, die Entscheidung aber der Parteidisposition entzogen ist und deshalb auch von Amts wegen zu treffen gewesen wäre. Dieser Rechtssatz findet sich in der Tat in einer Reihe von Entscheidungen, wenngleich fast immer nur als obiter dictum (zB SZ 60/222; SZ 20/35; 7 Ob 705/86; 5 Ob 205/72 ua); auch ist der Nachlaß von Amts wegen und ohne Rücksicht auf davon abweichende (Schluß-)Anträge den Erben einzuantworten, wenn er bereits "einantwortungsreif" ist (SZ 1937, 179; NZ 1929, 107 und 240; SZ 2/58 ua). Dessenungeachtet hat der erkennende Senat dem Rechtsmittelwerber in einem gleichgelagerten Fall die Beschwer abgesprochen, weil er die von ihm bekämpfte Einantwortungsurkunde gerade so, wie sie erlassen wurde, beantragt hatte (1 Ob 76/72). Die Frage, ob die Beschwer wegen der Übereinstimmung der bekämpften Entscheidung mit dem Antrag auch im vorliegenden Fall zu verneinen sei, muß jedoch nicht neuerlich geprüft werden, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von deren Lösung gar nicht abhängig ist:

Obgleich es den beiden Erben in Wahrheit nur um die Löschung der sie in ihrem Verfügungsrecht beeinträchtigenden Veräußerungsverbote im Grundbuch geht, wenden sie sich mit ihren Rechtsmitteln nicht (auch) gegen den gleichfalls von ihnen beantragten Verbücherungsbeschluß (ON 92), sondern gegen die sogenannte Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde. Bei dieser handelt es sich um eine in der den Inhalt der Einantwortungsurkunde regelnden Bestimmung des § 174 AußStrG gar nicht vorgeschriebene, sondern in § 532 Abs.1 Geo vorgesehene bloße Ankündigung dessen, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde (EvBl. 1990/117 ua); das Abhandlungsgericht ist an sich somit nicht verpflichtet, diese in der Praxis allerdings übliche und gelegentlich auch durchaus zweckmäßige Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen (6 Ob 552/83; 7 Ob 565/79 ua). Sind die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - gleichgültig ob auf Antrag oder von Amts wegen (§ 29 LTG), ob in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von der Verbücherungsklausel - einmal verbüchert worden, so kommt der in die Einantwortungsurkunde aufgenommenen Verbücherungsklausel für die Rechtsstellung der Beteiligten schon deshalb keine Bedeutung mehr zu, weil mit deren Abänderung keine weiteren rechtlichen Folgen verbunden wären, vor allem aber keinerlei Änderung des Grundbuchsstandes bewirkt werden würde. Durch die Verbücherungsklausel können die Erben deshalb - auch abgesehen davon, daß sie diese selbst so beantragt haben - nicht beschwert sein, sodaß ihnen das rechtliche Interesse an deren Anfechtung fehlt. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht deshalb die Beschwer der Rechtsmittelwerber verneint.

Die mit der Anfechtung angestrebten grundbücherlichen Verfügungen bzw Eintragungen dürften - wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - schon deshalb nicht verfügt werden, weil die Erben den Verbücherungsbeschluß, dessen Abänderung in diesem Verfahren allein die angestrebten Löschungen im Grundbuch nach sich ziehen könnte, gar nicht angefochten haben.

Im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht das Rechtsmittel der Erben zurückgewiesen, sodaß deren Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein kann.

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