OGH 1Ob597/89 (RS0082188)

OGH1Ob597/8914.6.1989

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen.

Normen

WRG §9
WRG §22
WRG §41 Abs4
WRG §42 Abs1

1 Ob 597/89OGH14.06.1989
1 Ob 3/93OGH20.04.1993

Auch; Beisatz: Eine der Gewinnung eines Badeplatzes und Bootsanlegeplatzes dienende Aufschüttung wird auch nicht dadurch zu einem Schutzwasserbau oder Regulierungswasserbau, dass sie ihrerseits den schädlichen Einwirkungen der Wasserwelle tunlichst standhält. (T1)

1 Ob 28/93OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Die Aufschüttung zur Landgewinnung wird nicht schon deswegen zu einem Schutzwasserbau oder Regulierungswasserbau, weil sie so gestaltet ist, dass sie ihrerseits den schädlichen Wassereinwirkungen tunlichst standhält. (T2)

1 Ob 61/11vOGH28.04.2011

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_0010OB00597_8900000_001

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