OGH 1Ob594/88 (RS0070256)

OGH1Ob594/8815.6.1988

Rechtssatz

Wird der Mieter nur durch vertragswidriges Verhalten des Vermieters, der nach § 3 MRG dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung des Hauses dienenden Anlagen in jeweils ortsüblichem Standard erhalten werden, und darüber hinaus gemäß § 1096 ABGB verpflichtet ist, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, genötigt, eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 C

1 Ob 594/88OGH15.06.1988

Veröff: WoBl 1989,15 (Würth/Call)

6 Ob 122/00kOGH17.05.2000

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Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00594_8800000_001

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