Rechtssatz
Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes verwies zu der - mit dem EheRÄG BGBl 1978/280 am 01.07.1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des § 796 ABGB auf die Regelungsvorbilder der §§ 169, 142 und 166 ABGB, daß im Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich - rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein sollen, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist.
6 Ob 211/13t | OGH | 16.12.2013 |
Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen in den Anrechnungsposten können den Anspruch nach § 796 ABGB beeinflussen. Der Entfall oder die Verminderung einrechnungspflichtigen Einkommens führt zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Erben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00592_8200000_002
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