Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte mit seiner am 15. 5. 2000 eingebrachten Amtshaftungsklage den Zuspruch eines Schmerzengelds von 300.000 S, weil er 1995 als Beamter der Republik Österreich durch mehr als sechs Monate einem feindseligen Verhalten ("mobbing") ausgesetzt gewesen sei und daher "seit 1995 wiederholend traumatisierende Handlungen am Arbeitsplatz" habe erdulden müssen, ohne dass der Dienstgeber in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht für Abhilfe gesorgt habe. Dadurch seien eine posttraumatische Belastungsstörung, eine reaktive Depression und ein phobisches Syndrom verursacht worden, was schließlich zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Die erlittenen Schmerzen resultierten "vor allem daraus, dass er nach Feststehen des pathogenen Arbeitsplatzes im Jahr 1995 bis zur Versetzung" im gleichen Jahr dem behaupteten feindseligen Verhalten ausgesetzt gewesen sei. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil ihm erst durch ein amtsärztliches Zeugnis vom 24. 4. 1998 bekannt geworden sei, dass er die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr erwarten könne.
Die beklagte Partei wendete unter anderem Verjährung ein. Eine klinisch-psychologische Untersuchung des Klägers am 22. 10. 1996 habe einen durch psychosoziale Stressfaktoren in Gestalt beruflicher Probleme und Frustrationen verursachten Krankheitszustand aufgezeigt.
Das Erstgericht wies den Klageanspruch wegen Verjährung ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger meint, die Grundsätze der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 41, 42/94 (= JBl 1996, 315 [Riedler]) seien angesichts der Erwägungen in der späteren Entscheidung 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238 [verstärkter Senat]) überholt. Er stützt seine Ansicht auf die Glosse Riedlers zur erstgenannten Entscheidung. Der erkennende Senat hielt allerdings die Linie der Entscheidung 1 Ob 41, 42/94 auch nach der Entscheidung 1 Ob 621/95 aufrecht (SZ 71/5), weil der vom Kläger behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Den Einwänden Riedlers gegen eine Verjährbarkeit von Folgeschäden vor deren Entstehen folgte der Oberste Gerichtshof auch in anderen Entscheidungen nicht (SZ 70/104; JBl 1997, 43; SZ 69/55). Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen auch nicht "zwei einander widersprechende Judikaturlinien" zur Rechtsnatur des Schmerzengeldanspruchs als "Globalanspruch".
2. Der Kläger ist der Meinung, der im endgültigen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit zu erblickende Schaden sei vor dem amtsärztlichen Zeugnis vom 24. 4. 1998 nicht erkennbar gewesen. Gleiches gelte für das "amtshaftungsrechtlich relevante Verhalten" von Organen der beklagten Partei. Die Verjährung eines Schmerzen- geldanspruchs könne nicht beginnen, ehe der Geschädigte überhaupt Schmerzen verspürt habe.
Damit verkennt der Kläger, dass er den Klageanspruch im Verfahren erster Instanz nicht auf Schmerzen erst ab dem Zeitpunkt, in dem er von seiner dauernden Dienstunfähigkeit Kenntis erlangt habe, sondern auf die körperlich traumatisierenden Auswirkungen nach dem "Feststehen des pathogenen Arbeitsplatzes im Jahr 1995 bis zu seiner Versetzung" im gleichen Jahr stützte. Streitgegenstand waren also nicht auch Schmerzen infolge einer allenfalls zusätzlich traumatisierenden Wirkung einer vor dem 24. 4. 1998 noch nicht erkennbaren Dienstunfähigkeit. Nach den Anspruchsbehauptungen ging es vielmehr nur um Schmerzen als Folge einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Klägers wegen eines "pathogenen Arbeitsplatzes im Jahr 1995". Insofern steht aber fest, dass der als Klagegrund herangezogene psychische Krankheitszustand spätestens ab dem 3. 7. 1995 vorhanden war, der Kläger darüber schon seit 1996 Bescheid wusste und dieses Leiden bereits damals auf die "Belastungen" an seinem ehemaligen Arbeitsplatz zurückführte.
Im Lichte solcher Tatsachen liegt der Bestätigung der Abweisung des Klageanspruchs zumindest keine gravierende Verkennung der Rechtslage zugrunde; eine solche müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision vorliegen.
3. Das Rechtsmittel des Klägers ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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