Normen
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z5 C
1 Ob 589/88 | OGH | 19.07.1988 |
1 Ob 246/06t | OGH | 28.11.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angehörigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis später auf Grund einer anderen Wohnmöglichkeit wegfällt. (T1); Beisatz: In der zu 1 Ob 589/88 ergangenen Entscheidung wurde betont, dass der Angehörige schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters verlässlich beurteilen konnte, in absehbarer Zeit sein Wohnbedürfnis in einer eigenen Eigentumswohnung decken zu können. (T2) |
7 Ob 273/07h | OGH | 23.01.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Dauert der Mietvertrag hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Todes also noch ca sechs Monate an, so ist auf sie als Wohnmöglichkeit Bedacht zu nehmen. (T3) |
1 Ob 135/09y | OGH | 08.09.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu bejahen, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere (eigene) Wohnmöglichkeit erst rund 2 ½ Jahre nach dem Tod des Mieters zur Verfügung stünde. (T4) |
8 Ob 105/18a | OGH | 24.09.2018 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00589_8800000_002
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