1 Ob 587/84 | OGH | 14.11.1984 |
Veröff: RdW 1985,107 (siehe Iro S 106) = SZ 57/173 = JBl 1986,98 hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105 |
1 Ob 687/86 | OGH | 25.03.1987 |
Auch; Veröff: MR 1987,93 (Korn) = JBl 1987,524 = RdW 1987,227 = SZ 60/49 |
1 Ob 503/92 | OGH | 19.02.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der im Fall der sogenannten psychischen Kausalität gebotenen Interessenabwägung fällt auch ins Gewicht, daß ein Risiko, welches mit einer Fehlleistung verbunden ist, dem Schädiger (und seinen Angestellten) nicht erkennbar war. Die erforderlichen Sorgfaltsanspannungen hängen vom Ausmaß der erkennbaren Gefahr ab. Auch ein besonderer Leistungsdruck, unter dem zu arbeiten ist, ist entlastend zu berücksichtigen. Freilich können solche durch belastende Momente, so etwa eine besondere Sorglosigkeit bei Ausführung des Auftrages, aufgehoben werden. (T1) Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) = SZ 65/20 |
4 Ob 2361/96a | OGH | 28.01.1997 |
Ähnlich: Veröff: SZ 70/11 |
8 Ob 148/02a | OGH | 13.02.2003 |
Auch; nur: Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf einer besonderen Prüfung. (T2) |
1 Ob 223/03f | OGH | 18.03.2004 |
Auch; Beisatz: Daher entfällt regelmäßig die Haftung des Ersttäters mangels Rechtswidrigkeit, wenn der Zweite sich selbst oder einem anderen einen Schaden zufügt. Nur wenn besondere Umstände -so etwa eine gefährliche Situation, mangelndes Einsichtsvermögen des Zweiten, gezieltes Einwirken des Ersttäters auf diesen oder vergleichbare Begleitumstände - vorliegen, kann die Interessenabwägung zu Lasten des Ersttäters ausfallen. (T3) |
2 Ob 15/05b | OGH | 17.03.2005 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Retter" versucht einen abrollenden PKW zu stoppen; Haftung bejaht. (T4); Veröff: SZ 2005/40 |
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00587_8400000_003
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