Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.985,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.598,68 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Oberdrauburg, Tirolerstraße 6, Teichmühle. Die beklagte Partei ist Rechtsnachfolgerin des Märktischen Kraftwerkes Oberdrauburg. Mit Übereinkommen vom 1. September 1954 übernahm die beklagte Partei vom Märktischen Kraftwerk Oberdrauburg sämtliche Einrichtungen ins Eigentum. Sie anerkannte die am Tage der Übernahme bestehenden Stromanschlüsse und Anschlußwerte als im Sinn ihrer Lieferbedingungen erworben, ohne daß hiefür Baukosten oder Baukostenzuschüsse zu verrechnen seien. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Anwesen der Kläger über eine 5 kV-Verbindungsanlage, die unmittelbar an ihrem Anwesen vobeiführte, versorgt. Im Jahre 1963 stellte die beklagte Partei ihr Starkstromleitungsnetz auf 20 kV um. Diese neue Leitung wurde nicht mehr am Anwesen der Kläger vorbei, sondern südlich der Drau geführt. Der bisherige Anschlußwert der Kläger blieb aber weiter garantiert. Mit Schreiben vom 13. Jänner 1979 suchten die Kläger bei der beklagten Partei um die Vollelektrifizierung ihres Anwesens an. Am 7. August 1980 erteilten die Kläger der beklagten Partei einen Liefer- und Arbeitsauftrag über die Errichtung einer A-Masttrafostation mit einer ca. 800 m langen 20 kV-Anspeiseleitung ausgehend von der 20 kV-Drautalschiene Oberdrauburg-Pirkach einschließlich der Verlegung eines ca. 200 m langen Hausanschlußkabels. Für diesen Auftrag galten die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der K*** E***-A***
(im folgenden ABV). Nach Punkt III Z 5 der ABV ist nach den Richtlinien der K*** ein Baukostenzuschuß zu zahlen. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Anlage. Nach Punkt IV Z 1 umfaßt der zu den Betriebsanlagen der K*** gehörende Hausanschluß die Verbindung des Leitungsnetzes der K*** mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle bzw. zur Hausanschlußsicherung in Kabelnetzen. Das Ende des Hausanschlusses ist die Stelle, an der die K*** die elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen hat. Nach Z 4 werden Hausanschlüsse ausschließlich durch die K*** hergestellt und instandgehalten. Die Hausanschlüsse müssen vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein; sie sind als Betriebsanlage der K*** deren Eigentum. Der Abnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen. Die Kosten, die der Abnehmer der K*** a) für die Herstellung des Hausanschlusses, b) für die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich werden, c) für die Instandhaltung des Hausanschlusses zu erstatten hat, ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses. Den Klägern wurde seitens des Bundes und des Landes Kärnten über Antrag bei der Agrarbezirksbehörde Villach bei einer Auftragssumme bis zu S 600.000
eine Finanzierungsbeihilfe von je 30 % gewährt. Am 16. Dezember 1980 gingen die neuen Anlagen in Betrieb. Für die Vollelektrifizierung wurde eine 693 m lange 20 kV-Freileitung, ein 192 m langes 20 kV-Erdkabel, eine Betonmast-Trafo-Station mit einem Transformator von 160 kV A.Leistung und 42 m Niederspannungserdkabel mit Hausanschlußkabelkasten errichtet. Die Anschlußleitung für die Kläger wurde von der 29 kV-Leitung Oberdrauburg-Pirkach abgezweigt und verlegt. Die Leitung ist ausschließlich für die Kläger errichtet worden. Bei den Ermittlungen vor Errichtung dieser Anlage hat die beklagte Partei auch Rücksprache mit der Marktgemeinde Oberdrauburg gepflogen, ob nach dem Flächenwidmungsplan in der näheren Umgebung Bauvorhaben vorgesehen seien. Dies wurde jedoch verneint. Derzeit ist die 160 kV-A-Leitung des Transformators noch nicht ausgelastet. Sollten jedoch die Kläger für ihren landwirtschaftlichen Betrieb ebenfalls elektrische Energie verwenden, würde die Leistung des Transformators gerade für die Kläger reichen. Die Leitung folgt von der Hochspannungsleitung mittels Erdkabels zu einem Kabelaufführungsmast und von diesem mittels Freileitung zu dem Betonmasttransformator, von diesem weiter mittels Niederspannungserdkabel zum Hausanschlußkasten der Kläger. Der Hausanschluß befindet sich in einem Kabelverteilungsschrank, der ca. 140 m vom Haus der Kläger entfernt ist. Vom Kabelverteilungsschrank weg sind zwei Vorzählerleitungen projektiert, eine für das Anwesen Teichmühle und eine für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger. Wenn die Kapazität der Transformatorstation, die nur für die Kläger errichtet wurde, verstärkt wird, wäre die Versorgung weiterer Abnehmer aus dieser Transformatorstation je nach Größe der Verstärkung möglich. Eine Versorgung weiterer Stromkunden über 160 kV hinaus ist jedoch nicht möglich.
Die Kläger die der Aktenlage nach nur einen Betrag von S 160.000 gezahlt hatten, begehren die Rückzahlung des Betrages von S 543.088,07. Die beklagte Partei habe durch die in Auftrag gegebenen Arbeiten ihr Stromverteilungsnetz (Leitungsnetz) erweitert. Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft sei gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die beklagte Partei habe im Raum Kärnten Monopolstellung. Der Ausbau des Stromverteilungsnetzes auf Kosten der Stromabnehmer sei gesetzlich nicht zulässig und auch sittenwidrig. Die beklagte Partei habe den Ausbau des Verteilungsnetzes und damit die technischen Möglichkeiten für einen Hausanschluß auf eigene Kosten zu schaffen, sonst würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen den einzelnen Stromabnehmern führen, da die Höhe der Anschlußkosten an das Versorgungsnetz davon abhängig wäre, ob die anzuschließende Liegenschaft zufällig in der Nähe des Leitungsnetzes der beklagten Partei, davon weiter entfernt oder außerhalb desselben läge. Die Anspeiseleitung, die im Eigentum der beklagten Partei stehe, sei nicht Teil des Hausanschlusses. Der Hausanschluß beginne erst am Ende der Verteilungsleitung, dorthin habe die beklagte Partei die elektrische Energie zur Verfügung zu stellen. Mit der Anspeiseleitung sei das Gebiet, in dem sich das Anwesen der Kläger befinde, erschlossen worden. Es bestehe die Möglichkeit, daß sich andere Vertragspartner an diese Leitung anschließen. Es sei schlicht sittenwidrig, wenn sich die beklagte Partei einmal darauf berufe, daß sie ihr Leitungsnetz auf eine 20 kV-Spannung umstelle und dieses dadurch verbessere, andererseits sich dafür jedoch einen wirtschaftlichen Vorteil aufgrund ihrer Monopolstellung verschaffe, daß sie Stromabnehmer, die an die alten Leitungen angeschlossen waren und dafür auch Anschlußgebühren bezahlt hätten, zwinge, für die Kosten von Anspeiseleitungen selbst aufzukommen, wenn sie von dem modernen Netz der beklagten Partei profitieren wollten, widrigenfalls ihre Liegenschaft nicht an die Stromversorgung angeschlossen werde. Die beklagte Partei errichte aufgrund ihrer vom Gesetz eingeräumten Monopolstellung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sämtliche Leitungsanlagen selbst. Die hohen Kosten seien nur dadurch entstanden, daß die beklagte Partei für die 20 kV-Talschiene eine Trassenführung unter Inanspruchnahme des Schutzstreifens der 220 kV-Leitung fernab vom Anwesen der Kläger gewählt habe. Dies dürfe aber nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen der bereits bestehenden Hausanschlüsse führen. Für den Hausanschluß sei nur ein angemessener Baukostenzuschuß in Rechnung zu stellen. Die beklagte Partei wendete ein, die Vollelektrifizierung des Anwesens sei von den Klägern beantragt worden. Gemäß Punkt IV 4 der ABV habe der Abnehmer der beklagte Partei jene Kosten zu erstatten, die für die Herstellung des Hausanschlusses, aber auch für die Veränderung desselben durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich werden. Es handle sich dabei um die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses. Die für die Kläger hergestellte Versorgungsanlage zur Vollelektrifizierung diene nur deren Stromversorgung. Erst als die Kläger den Wunsch nach einer wesentlichen Erhöhung der Anschlußwerte für die Teichmühle an die beklagte Partei herangetragen hätten, sei es erforderlich geworden, eine 20 kV-Stichleitung von der im Jahre 1963 errichteten 20 kV-Talschiene samt 20 kV-Betonmasttrafostation und Niederspannungskabel zu errichten. Dies sei die unmittelbare Hausanschlußleitung. An diese Leitung seien keine weiteren Abnehmer angeschlossen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Während in den ABV das Ende des Hausanschlusses eindeutig definiert sei, treffe dies für den Beginn des Hausanschlusses (Leitungsnetz bzw. Verteilungsleitung) nicht zu. Es gelte daher diese beiden Begriffe auszulegen. Die beklagte Partei habe nicht in Erwartung, daß auch andere Hausanschlußwerber in der Nähe des Objektes der Kläger Häuser errichten würden, die Verbindung ihres Leitungsnetzes mit dem Areal der Kläger hergestellt. Die Leitung sei ausschließlich auf die Bedürfnisse der Kläger als Anschlußwerber ausgelegt worden. Der Hausanschluß beginne daher bei der 20 kV-Hochspannungsleitung der Talschiene. Den Klägern stehe ein Rückforderungsanspruch nicht zu. Wer ein weit von dem Leitungsnetz der beklagten Partei entfernt errichtetes Haus an das Leitungsnetz anschließen wolle, solle für die damit verbundenen höheren Kosten allein aufkommen. Er soll also die tatsächlichen Kosten der Herstellung dieser Verbindung tragen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Die beklagte Partei führe sowohl im Liefer- und Arbeitsauftrag als auch im Kostenvoranschlag den Hausanschluß als eigenen Auftrags- und Rechnungsposten an. Während also die 20 kV-Anspeiseleitung und die A-Mast-Trafostation noch dem Leitungsnetz der beklagten Partei zuzurechnen seien, bestehe der neu errichtete Hausanschluß aus dem vom Transformator wegführenden Niederspannungs-Erdkabel bis zum Hausanschlußkabelkasten. Da die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung die Überwälzung sämtlicher Kosten für die Vollelektrifizierung des Objektes der Kläger vorsah, also auch alle mit dem Neuanschluß verbundenen Aufwendungen für die Erweiterung des Netzes der beklagten Partei, und diese Kosten den Klägern auch tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien, sei dieses Rechtsgeschäft auf Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zu prüfen. Für die beklagte Partei habe als Monopolunternehmen Kontrahierungszwang unter angemessenen Bedingungen bestanden. Die Kosten der für den Neuanschluß erforderlichen Änderungen an den Anlagen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dürfen dem Bewerber eines Neuanschlusses regelmäßig nicht zur Gänze auferlegt werden, wenn diese Änderung den Anschluß einer größeren Anzahl weiterer Abnehmer an das verstärkte Netz ermöglichte. In einem solchen Fall würde die Belastung des ersten neu hinzugekommenen Abnehmers mit den gesamten Kosten der Netzerweiterung einen sittenwidrigen Mißbrauch der Monopolstellung darstellen. Im vorliegenden Fall seien aber die 20 kV-Anspeiseleitung und die Transformatorstation ausschließlich für die Kläger errichtet worden. Eine Versorgung weiterer Stromkunden bei Vollauslastung des Transformators durch die Kläger sei ausgeschlossen. Daß die gesamte Anlage nur für den Bedarf der Kläger ausgerichtet gewesen sei, werde auch durch die negativ verlaufenen Erkundigungen der beklagten Partei über zukünftige Bauvorhaben erhärtet. Die Überwälzung der Kosten für die gesamte Anlage auf die Kläger sei in diesem Fall nicht als ein Mißbrauch der Machtstellung eines monopolistischen Unternehmens anzusehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Gemäß § 13 Abs 1 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. 1978/77, sind nach diesem Gesetz konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung (Abs 2). Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestandenen allgemeinen Bedingungen galten als genehmigt (§ 42 Abs 2 des Gesetzes). Nach § 16 des Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen.
Die Kläger stützen ihr Begehren weder auf die Verletzung preisrechtlicher Vorschriften noch darauf, der verrechnete Werklohn hätte nicht der Vereinbarung entsprochen, Rechtsgrund ihres Begehrens ist ausschließlich die Behauptung, der Liefer- und Arbeitsauftrag sei wegen Ausnutzung der Monopolstellung der beklagten Partei gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die beklagte Partei steht kraft ihrer Monopolstellung auf dem Gebiet der Stromversorgung in ihrem Versorgungsgebiet unter gesetzlichen Kontrahierungszwang. Sie hat zu angemessenen Bedingungen, d.i. zu solchen, durch die das Leistungsäquivalent nicht verzerrt wird (vgl. Hackl, Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang 104), zu kontrahieren (SZ 52/52 mwN; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 83 zu § 879; Bydlinski, Zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand in FS Klecatsky 148 f FN 41). Soweit die Kläger behaupten, das Begehren auf Bezahlung eines Baukostenzuschusses bei tatsächlicher Erweiterung des Leitungsnetzes sei schon an sich sittenwidrig, ist ihnen nicht zu folgen. Die Aufwendungen der beklagten Partei für die Ausgestaltung eines Hochspannungsnetzes wurden durch den Auftrag der Kläger verursacht, die über den ihnen vertragsgemäß zustehenden Anschlußwert hinaus Strom beziehen wollten. Es erscheint daher angemessen, daß die beklagte Partei Baukosten in Rechnung stellen kann. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Entscheidung SZ 52/52 zugrunde liegenden darin, daß, wie sich auch aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ergibt, in der näheren Umgebung des Anwesens der Kläger keine weiteren Bauvorhaben vorgesehen sind, der Transformator nach den von den Klägern angegebenen Anschlußwerten dimensioniert wurde und bei Betrieb der Landwirtschaft durch die Kläger bereits voll ausgelastet sein wird;
die Leitung wurde daher ausschließlich wegen der Interessen der Kläger an einer Vollelektrifizierung ihres Anwesens hin angelegt. Es kann nicht gesagt werden, daß in absehbarer, für die beklagte Partei in wirtschaftlicher Hinsicht vertretbarer Zeit die neu gelegte Anspeisungsleitung anderen Strombeziehern zunutze sein könnte. Nur in diesem Fall erschiene es nicht angemessen, den Klägern als Erstverursachern die gesamten Baukosten in Rechnung zu stellen. Die entfernte Möglichkeit, auch andere Strombezieher könnten in den Genuß des Leitungsausbaues kommen, macht die Vorschreibung der gesamten Baukosten von denen die Kläger auf Grund hoher Subventionen durch die öffentliche Hand ohnedies nur einen Bruchteil bezahlen mußten, noch nicht unangemessen und dadurch sittenwidrig. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)