Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Vater beantragte eine Besuchsregelung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, das Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs des Vaters mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 1 R 533/89-9, ohne den Rekurs für zulässig zu erklären, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Diesen Aufhebungsbeschluß bekämpften die Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, mit Revisionsrekurs.
Das Zweitgericht wies diesen Revisionsrekurs mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage sehe § 14 Abs 4 AußStrG bei einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichtes deren Anfechtbarkeit lediglich dann vor, wenn das Rekursgericht ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein negativer Ausspruch über die Unzulässigkeit sei nicht vorgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Kinder, vertreten durch die Mutter, ist zwar zulässig, weil das Zweitgericht hier nicht im Rekursverfahren, sondern als "Durchlaufgericht" entschied (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753), er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 14 Abs 4 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ebenso wie im Zivilverfahren nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 und 2 AußStrG ausgesprochen hat und tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Petrasch aaO 753). Eine Rekurszulassung ist nicht erfolgt. Die Gründe, warum das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zuließ, können vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Der Revisionsrekurs wurde daher zutreffend vom Gericht zweiter Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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