Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Streitteile haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen es zu unterlassen, die Liegenschaft EZ ***** KG S***** zur Ausübung des Fischereirechts zu betreten. Der Wert des Streitgegenstands wurde in der Klage mit 10.000 S angegeben. Das Erstgericht entschied mit seinem Urteil vom 6. Mai 1983 im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte es dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt und erklärte die Revision für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger hat in der Klage den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands mit 10.000 S beziffert. Da die Berufungsfrist im vorliegenden Fall nach dem 30. April 1983 zu laufen begonnen hat, wandte das Berufungsgericht zutreffend die Bestimmung des § 501 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl Nr. 135, an (vgl deren Art XVII § 2 Abs 1 Z 7), wonach das Urteil des Erstgerichts, wenn dieses über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden kann. Die Bestimmung des § 501 ZPO wurde durch den Justizausschuss als Ersatz für die Aufhebung des Bagatellverfahrens und die praktisch gegeben gewesene Unanfechtbarkeit des Bagatellurteils neu gefasst. Das Urteil des Erstgerichts sollte - wie schon in der Regierungsvorlage vorgesehen - wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden können; als Wertgrenze für die beschränkte Anfechtbarkeit wurde vom Justizausschuss der Betrag von 15.000 S bestimmt. Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 regelte das Verfahren bei geringfügigem Streitwert (unter 15.000 S) demnach insoferne neu, als das Bagatellverfahren mit seiner praktischen Unanfechtbarkeit des Urteils beseitigt wurde und an seine Stelle eine auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkte Berufung trat. Der Bericht des Justizausschusses (1337 BlgNR XV. GP 18) hebt hervor, dass auch nach der neuen Regelung die bisherige Rechtsprechung zum Bagatellverfahren anwendbar bleibe, wonach der Kläger den Beklagten nicht durch eine offensichtliche Unterbewertung die Rechtsmittelmöglichkeit einschränken darf, das Gericht daher eine offensichtliche Unterbewertung richtig zu stellen habe.
Besteht der Streitgegenstand in Geld, ist die Bekämpfung der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unter allen Umständen ausgeschlossen. Nicht so klar ist die Rechtslage, wenn es sich um einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand handelt, weil § 500 Abs 2 Z 1 ZPO einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts über oder unter 15.000 S ohne Rücksicht darauf zuzulassen scheint, wie die Bewertung durch den Kläger erfolgte. Vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sah § 501 ZPO die Anfechtung der Entscheidung des Erstrichters in einer Bagatellsache nur wegen der im § 477 Z 1 bis 8 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe vor. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Bagatellsachen schloss § 502 Abs 2 Z 2 ZPO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO aus (vgl Fasching, Komm.z.d.ZP-Gesetzen, ErgBd 88). Ob eine Bagatellsache vorlag, hatte das Gericht aber von Amts wegen zu prüfen, weil die Vorschriften über das Bagatellverfahren als zwingendes Recht der Disposition der Parteien entzogen angesehen wurden. Das Gericht hatte nicht nur auf die Angaben in der Klage, sondern auf den gesamten Verfahrensinhalt Bedacht zu nehmen (SZ 18/61; Fasching aaO III 866). Die Bewertung des Streitgegenstands in der Klage war für das Gericht nicht bindend und auch von Amts wegen richtig zu stellen (EvBl 1979/139; SZ 22/108; Fasching aaO III 867). Das durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Bagatellverfahren neuer Prägung für Streitsachen mit einem Streitwert bis 15.000 S sollte, wie dem Bericht des Justizausschusses zu entnehmen ist, eine erweiterte Möglichkeit der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ermöglichen. Die Berufung kann nunmehr nicht nur wegen Nichtigkeit, sondern auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden. Es ist aber auszuschließen, dass damit dem Berufungsgericht auch die Ermöglichung der Anrufung des Obersten Gerichtshofs durch unanfechtbare Bewertung eines nicht in Geld oder Geldeswert des bestehenden Streitgegenstands mit über 15.000 S freigestellt werden sollte. Nur wenn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstands vorliegt, hat schon das Berufungsgericht die Bestimmung des § 501 ZPO nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, dass es den Streitgegenstand deshalb mit über 15.000 S bewertete, weil es der Ansicht war, dass eine Unterbewertung vorliege, wendete es doch selbst für sein Verfahren die Bestimmung des § 501 ZPO an und lehnte deshalb die Behandlung der Mängelrüge in der Berufung ab. Auch die amtswegige Prüfung ergibt keinen Anhaltspunkt für eine offensichtliche Unterbewertung. Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung abgesehen ist aber das Rechtsmittelverfahren bei einem 15.000 S nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstands annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als mit 15.000 S bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. An den dennoch unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige 15.000 S, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (vgl JBl 1976, 497; JBl 1960, 451; SZ 5/47 und 106; vgl auch Fasching aaO IV 231). Demzufolge ist die Revision zurückzuweisen.
Da die Beklagten die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannten, sind Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen.
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