OGH 1Ob5/81 (RS0058319)

OGH1Ob5/8120.5.1981

Rechtssatz

Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.

Normen

ABGB §479
ABGB §480

1 Ob 5/81OGH20.05.1981
1 Ob 43/83OGH22.02.1984
6 Ob 593/88OGH09.02.1989

nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. (T1); Beisatz: Die Beweislast dafür, dass dennoch keine Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sei, fällt demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall behauptet. (T2)

7 Ob 605/89OGH20.07.1989

nur T1; Beis wie T2; Veröff: RZ 1992/82 S 242

3 Ob 568/89OGH23.05.1990

Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, dass ein nicht verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)

4 Ob 545/95OGH27.06.1995

Vgl; nur T1; Beisatz: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung. (T4)

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wohnungsfruchtgenußrecht. (T5)

3 Ob 101/01aOGH30.08.2002

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. (T6); Veröff: SZ 2002/111

1 Ob 11/05gOGH24.05.2005

Beis wie T6

5 Ob 281/08xOGH10.02.2009

Vgl

10 Ob 45/11gOGH28.06.2011

Auch

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00005_8100000_002

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