Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluß des Erstgerichtes wegen Verspätung zurück, weil der Rekurswerber sein Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Amtsgericht Kaufbeuren adressiert hatte, von dem es an das Erstgericht weitergeleitet wurde, dort aber erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist am 26.7.1984 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs des Vaters ist ebenfalls als verspätet zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber am 16.11.1984 zugestellt. Der Rekurswerber richtete sein am 27.11.1984 zur Post gegebenes Rechtsmittel an das Rekursgericht, das die Eingabe an das Erstgericht weiterleitete, wo sie am 6.12.1984 einlangte. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionrekurs (Rekurs), der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EvBl.1976/11; 1 Ob 778/83 uva.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Rekursfrist am 30.11.1984 endete.
Da das unterhaltsberechtigte Kind aus dem erstgerichtlichen Beschluß bereits Rechte erworben hat, die durch eine Abänderung des angefochtenen - überdies ohnehin der Rechtslage entsprechenden - Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes beeinträchtigt würden, kann auf das verspätete Rechtsmittel auch nicht gemäß § 11 Abs.2 AußStrG Rücksicht genommen werden (1 Ob 614/84).
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