OGH 1Ob575/80 (RS0067457)

OGH1Ob575/8027.5.1980

Rechtssatz

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und Mittel, die zur Förderung des Fremdenverkehrs oder zur finanziellen Sanierung einer Gemeinde aus anderen als Beförderungsmittel aufgewendet wurden, fallen nicht darunter.

Normen

MG §1 Abs3 Z1 C

1 Ob 575/80OGH27.05.1980
8 Ob 539/82OGH08.09.1983

Auch; nur: Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. (T1); Beisatz: Bei den Mittel zur Förderung der Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen und Erneuerungsinvestitionen handelt es sich um keine Wohnbauförderungsmittel. (T2)

7 Ob 300/98pOGH14.07.1999

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)

10 Ob 62/11gOGH05.06.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800527_OGH0002_0010OB00575_8000000_001

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