Normen
MG §1 Abs3 Z1 C
1 Ob 575/80 | OGH | 27.05.1980 |
8 Ob 539/82 | OGH | 08.09.1983 |
Auch; nur: Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. (T1); Beisatz: Bei den Mittel zur Förderung der Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen und Erneuerungsinvestitionen handelt es sich um keine Wohnbauförderungsmittel. (T2) |
7 Ob 300/98p | OGH | 14.07.1999 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3) |
10 Ob 62/11g | OGH | 05.06.2012 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00575_8000000_001
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