OGH 1Ob572/85 (RS0019189)

OGH1Ob572/8522.5.1985

Rechtssatz

Bei Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel in einer Unterhaltsvereinbarung kann ein Kaufkraftverlust, der das Verlangen nach Anpassung des Unterhaltsbetrages wegen Geldentwertung gerechtfertigt erscheinen läßt, erst dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mangels Aufwertung auch nicht mehr seine notwendigen Bedürfnisse decken kann und somit in seiner wirtschaftlichen Existenz zumindest erheblich beeinträchtigt ist.

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Normen

ABGB §936 VIIc

1 Ob 572/85OGH22.05.1985
8 Ob 603/91OGH12.09.1991

Vgl; Beisatz: Bei einem wirksamen Ausschluß der Umstandsklausel kann eine Erhöhung wegen Geldentwertung erst bei einem wesentlich höheren Kaufkraftverlust begehrt werden als dem, der normalerweise eine Erhöhung wegen geänderter Verhältnisse rechtfertigen würde. Ein Kaufkraftverlust von zwanzig Prozent ist jedenfalls bereits als so erheblich anzusehen, daß er eine Unterhaltserhöhung in diesem Ausmaß rechtfertigt. (T1)

8 Ob 102/11zOGH24.10.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00572_8500000_001

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